Branche
Unterrichtswesen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Anstellung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2002
Rechtskraft
ja
Bern Fall 31

Anstellungsdiskriminierung einer Fachbereichsleiterin

Kurzzusammenfassung

Nach der Abweisung für eine Stelle als Fachbereichsleiterin verlangt die Bewerberin eine Entschädigung wegen diskriminierender Nichtanstellung (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Arbeitgeberin entgegnet, dass bei der Evaluation der Bewerbungen mehrheitlich Frauen mitgewirkt haben und nach einer weiteren Ausschreibung eine andere Frau eingestellt worden sei, weil sie fachlich kompetenter war. Eine Einigung kommt nicht zustande.

Verfahrensgeschichte

29.10.2002
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die Bewerberin verlangt eine Entschädigung, weil sie eine Stelle als Fachbereichsleiterin nicht erhalten habe. Sie klagt, dass das Auswahlverfahren diskriminierend gewesen sei.

Die Arbeitgeberin bestreitet eine Diskriminierung, da bei der Auswahl der BewerberInnen mehrheitlich Frauen entschieden haben und schliesslich, nach einer zweiten Stellenausschreibung, eine fachlich kompetentere und überzeugender auftretende Bewerberin die Stelle erhalten habe. Eine Einigung kann nicht erzielt werden.

Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 2/2002