Branche
Education
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Embauche • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2002
Entrée en force
oui
Berne Cas 31

Anstellungsdiskriminierung einer Fachbereichsleiterin

Nach der Abweisung für eine Stelle als Fachbereichsleiterin verlangt die Bewerberin eine Entschädigung wegen diskriminierender Nichtanstellung (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Arbeitgeberin entgegnet, dass bei der Evaluation der Bewerbungen mehrheitlich Frauen mitgewirkt haben und nach einer weiteren Ausschreibung eine andere Frau eingestellt worden sei, weil sie fachlich kompetenter war. Eine Einigung kommt nicht zustande.

Historique de la procédure

29.10.2002
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die Bewerberin verlangt eine Entschädigung, weil sie eine Stelle als Fachbereichsleiterin nicht erhalten habe. Sie klagt, dass das Auswahlverfahren diskriminierend gewesen sei.

Die Arbeitgeberin bestreitet eine Diskriminierung, da bei der Auswahl der BewerberInnen mehrheitlich Frauen entschieden haben und schliesslich, nach einer zweiten Stellenausschreibung, eine fachlich kompetentere und überzeugender auftretende Bewerberin die Stelle erhalten habe. Eine Einigung kann nicht erzielt werden.

Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 2/2002