Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Familiäre Situation • Mutterschaft • Schwangerschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
3 Entscheide 2019 - 2023
Rechtskraft
ja
St. Gallen Fall 37

Diskriminierende Kündigung einer Fitnessclubleiterin

Kurzzusammenfassung

Die Klägerin wird als Clubleiterin in einem Fitnesscenter der Beklagten angestellt. Nachdem sie ihre Schwangerschaft bekannt gibt wird ihr innerhalb der Probezeit gekündigt. Die Clubleiterin fordert eine Entschädigung von drei Monatslöhnen wegen diskriminierender Kündigung. Die Arbeitgeberin bestreitet eine Diskriminierung und argumentiert, dass keine Entschädigung geschuldet sei. Das Kreisgericht verpflichtet die Arbeitgeberin für die diskriminierende Kündigung eine Entschädigung von Fr. 14'100.00 (drei Monatslöhne) zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 1. Dezember 2019. Das Kantonsgericht weist die Berufung der Arbeitgeberin ab und bestätigt die Entscheidung des Einzelrichters.

Verfahrensgeschichte

12.12.2019
Die Schlichtungsbehörde erteilt die Klagebewilligung.
03.09.2020
Das Kreisgericht heisst die Klage gut.


Der Einzelrichter entscheidet, dass die Kündigung diskriminierend ist, da die Schwangerschaft der Clubleiterin ein ausschlaggebender Grund für die Kündigung war. Die E-Mail-Korrespondenz und andere Beweismittel zeigen, dass die Beklagte bereits frühzeitig nach einer Stellvertretung sucht und die Kündigung unmittelbar nach dem Mutterschaftsurlaub ausspricht. Dies deutet auf eine missbräuchliche Kündigung hin, die in erster Linie aufgrund der familiären Situation der Klägerin erfolgt. Der Einzelrichter stellt fest, dass die Beklagte von Anfang an geplant hat, die Klägerin nach der Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft zu kündigen. Die Entscheidung, die Kündigung auszusprechen, wird nicht verschoben, um die tatsächliche Einsatzfähigkeit der Klägerin nach ihrem Mutterschaftsurlaub zu überprüfen. Der Vorwurf, dass eine Mutter, die ein Kind betreuen muss, die Leitung des Fitnesscenters nicht übernehmen könne, wird als diskriminierend beurteilt.

Das Kreisgericht verpflichtet die Arbeitgeberin für die diskriminierende Kündigung eine Entschädigung von Fr. 14'100.00 (drei Monatslöhne) zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 1. Dezember 2019
20.02.2023
Das Kantonsgericht lehnt die Berufung der Arbeitgeberin ab.


Im Berufungsverfahren bestätigt das Gericht die Entscheidung der Vorinstanz. Die Arbeitgeberin kann die Vorwürfe der Diskriminierung nicht widerlegen und setzt sich nicht ausreichend mit den Argumenten des Einzelrichters auseinander. Es wird festgestellt, dass die Clubleiterin die Diskriminierung durch Schwangerschaft und familiäre Situation glaubhaft gemacht hat. Die Beklagte kann nicht nachweisen, dass die Kündigung auch ohne die Schwangerschaft ausgesprochen worden wäre.

Die Entschädigung von drei Monatslöhnen wird als angemessen erachtet. Die Beklagte versäumt es, detailliert zur Höhe der Entschädigung Stellung zu nehmen und kann ihre Rügen bezüglich der Entschädigungshöhe nicht substantiiert darlegen. Das Gericht weist die Berufung der Beklagten ab und bestätigt die Entscheidung des Einzelrichters.

Kantonsgericht St. Gallen, 20. Februar 2023, BO.2021.1+2-K3 (VV.2020.19+24)