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- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Situation familiale • Maternité • Grossesse • Indemnité
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Diskriminierende Kündigung einer Fitnessclubleiterin
Die Klägerin wird als Clubleiterin in einem Fitnesscenter der Beklagten angestellt. Nachdem sie ihre Schwangerschaft bekannt gibt wird ihr innerhalb der Probezeit gekündigt. Die Clubleiterin fordert eine Entschädigung von drei Monatslöhnen wegen diskriminierender Kündigung. Die Arbeitgeberin bestreitet eine Diskriminierung und argumentiert, dass keine Entschädigung geschuldet sei. Das Kreisgericht verpflichtet die Arbeitgeberin für die diskriminierende Kündigung eine Entschädigung von Fr. 14'100.00 (drei Monatslöhne) zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 1. Dezember 2019. Das Kantonsgericht weist die Berufung der Arbeitgeberin ab und bestätigt die Entscheidung des Einzelrichters.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erteilt die Klagebewilligung.
Das Kreisgericht heisst die Klage gut.
Der Einzelrichter entscheidet, dass die Kündigung diskriminierend ist, da die Schwangerschaft der Clubleiterin ein ausschlaggebender Grund für die Kündigung war. Die E-Mail-Korrespondenz und andere Beweismittel zeigen, dass die Beklagte bereits frühzeitig nach einer Stellvertretung sucht und die Kündigung unmittelbar nach dem Mutterschaftsurlaub ausspricht. Dies deutet auf eine missbräuchliche Kündigung hin, die in erster Linie aufgrund der familiären Situation der Klägerin erfolgt. Der Einzelrichter stellt fest, dass die Beklagte von Anfang an geplant hat, die Klägerin nach der Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft zu kündigen. Die Entscheidung, die Kündigung auszusprechen, wird nicht verschoben, um die tatsächliche Einsatzfähigkeit der Klägerin nach ihrem Mutterschaftsurlaub zu überprüfen. Der Vorwurf, dass eine Mutter, die ein Kind betreuen muss, die Leitung des Fitnesscenters nicht übernehmen könne, wird als diskriminierend beurteilt.
Das Kreisgericht verpflichtet die Arbeitgeberin für die diskriminierende Kündigung eine Entschädigung von Fr. 14'100.00 (drei Monatslöhne) zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 1. Dezember 2019
Das Kantonsgericht lehnt die Berufung der Arbeitgeberin ab.
Im Berufungsverfahren bestätigt das Gericht die Entscheidung der Vorinstanz. Die Arbeitgeberin kann die Vorwürfe der Diskriminierung nicht widerlegen und setzt sich nicht ausreichend mit den Argumenten des Einzelrichters auseinander. Es wird festgestellt, dass die Clubleiterin die Diskriminierung durch Schwangerschaft und familiäre Situation glaubhaft gemacht hat. Die Beklagte kann nicht nachweisen, dass die Kündigung auch ohne die Schwangerschaft ausgesprochen worden wäre.
Die Entschädigung von drei Monatslöhnen wird als angemessen erachtet. Die Beklagte versäumt es, detailliert zur Höhe der Entschädigung Stellung zu nehmen und kann ihre Rügen bezüglich der Entschädigungshöhe nicht substantiiert darlegen. Das Gericht weist die Berufung der Beklagten ab und bestätigt die Entscheidung des Einzelrichters.
Kantonsgericht St. Gallen, 20. Februar 2023, BO.2021.1+2-K3 (VV.2020.19+24)