Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
weitere • Kündigung • Rachekündigung • Geschlechtsidentität • Transgeschlechtlich • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2023
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 513

Rachekündigung einer Spielleiterin

Kurzzusammenfassung

Eine Spielleiterin arbeitet seit dem 1. November 2021 bei einer Eventfirma. Sobald sie offen als trans Frau auftritt, verschlechtert sich das Verhältnis zu ihrem Vorgesetzten, der sie mehrfach mit unangebrachten Äusserungen beleidigt und schikanöse Vorgaben macht. Als sie sich über diese Diskriminierung beschwert, kündigt ihr die Arbeitgeberin. Die Spielleiterin erhebt Einsprache gegen die Kündigung und fordert Lohnnachzahlungen sowie eine Entschädigung. Ausserdem verlangt sie die Berichtigung des Arbeitszeugnisses. Da die Arbeitgeberin nicht an der Schlichtungsverhandlung teilnimmt, wird die Klagebewilligung erteilt.

Verfahrensgeschichte

23.07.2023
Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
Die Spielleiterin ist seit November 2021 bei der Arbeitgeberin, einer Eventfirma, angestellt. Nach ihrem Coming-Out als trans Frau wird sie von ihrem Vorgesetzten mehrfach beleidigt und muss sich an schikanöse Kleidervorschriften halten. Ihre Beschwerde über dieses Verhalten führt zu ihrer Kündigung. Sie erhebt Einsprache und fordert Lohnnachzahlungen, unter anderem für krankheitsbedingte Fehlzeiten. Zudem verlangt sie eine Entschädigung für die Kündigung und eine Korrektur ihres Schlusszeugnisses.

Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.

Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, Geschäft 10/2023