Branche
Unterrichtswesen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Sexuelle Belästigung • Mobbing
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2017
Rechtskraft
ja
Bundesverwaltung Fall 16

Verantwortung des Bundes bei Vorwürfen von Mobbing und sexueller Belästigung an der EPFL

Kurzzusammenfassung

Die Beschwerdeführerin, eine Angestellte der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (EPFL), forderte eine Entschädigung in Höhe von CHF 25'000.– für immateriellen Schaden und berief sich dabei auf Mobbing durch ihren Vorgesetzten und sexuelle Belästigung durch einen Kollegen. Sie behauptete, dass diese Handlungen einen Schlaganfall und eine Depression verursacht hätten. Die EPFL bestritt jegliches rechtswidrige Verhalten und einen Kausalzusammenhang mit ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung.


Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil A-2634/2016 vom 5. Dezember 2017) stellt fest, dass die angeführten Elemente kein Mobbing im Sinne der Rechtsprechung darstellen: Es liegen keine wiederholten feindseligen Handlungen und keine Absicht der Ausgrenzung vor. Was die sexuelle Belästigung betrifft, so sind die behaupteten Tatsachen (aufdringliche Blicke, vereinzelte unangemessene Verhaltensweisen) nicht ausreichend bewiesen und weisen nicht die erforderliche Intensität auf. Das Gericht ist zudem der Ansicht, dass die Arbeitgeberin angemessen und unverzüglich auf die Beschwerden reagiert hat. Da keine rechtswidrige Handlung im Sinne des Haftpflichtgesetzes vorliegt, wird die Klage auf Genugtuung abgewiesen.

Bedeutung im Zusammenhang mit dem Gleichstellungsgesetz

Das Urteil erinnert an die strengen Anforderungen an den Nachweis sexueller Belästigung gemäss dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG). Eine Reihe von Indizien kann zwar ausreichen, doch müssen die Tatsachen eine objektiv ausreichende Intensität erreichen und die Würde verletzen. Es wird auch betont, dass die Arbeitgeberin nicht haftbar ist, wenn sie unverzüglich geeignete Massnahmen ergreift, um das beanstandete Verhalten zu unterbinden.

Für die Praxis des GlG verdeutlicht diese Entscheidung die Unterscheidung zwischen subjektivem Empfinden und rechtlicher Einstufung von Belästigung sowie die Bedeutung einer raschen Reaktion der Arbeitgeberin, um jegliche Haftung auszuschließen.

Verfahrensgeschichte

05.12.2017
BVGer Urteil A-2634/2016 vom 5. Dezember 2017