Branche
Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
Geschlecht
männlich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Anstellung • Familiäre Situation • Vaterschaft
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2003
Rechtskraft
ja
Bundesverwaltung Fall 2

Beweislasterleichterung und Diskriminierung bei der Einstellung

Kurzzusammenfassung

In seinem Urteil 2A.329/2002 vom 14. Januar 2003 prüft das Bundesgericht die Ablehnung der Einstellung eines Bewerbers für eine Stelle als Zollspezialist, der eine Diskriminierung aufgrund seines Zivilstands und seiner familiären Situation im Sinne des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) geltend machte. Die Eidgenössische Rekurskommission für das Bundespersonal hatte seine Beschwerde gestützt auf das GlG abgewiesen.
Das Bundesgericht erinnert daran, dass die in Art. 6 GlG vorgesehene Beweislasterleichterung nicht für die Einstellung gilt, sodass es dem Bewerber obliegt, eine Diskriminierung nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall beruhte die Ablehnung hauptsächlich auf mangelnder Motivation und Mobilität, Anforderungen, die aufgrund der Ausbildung und der Funktion objektiv gerechtfertigt waren. Die Beschwerde wird abgewiesen und es besteht kein Anspruch auf Entschädigung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 und 4 GlG .

Bedeutung im Zusammenhang mit dem Gleichstellungsgesetz

Das Urteil stellt klar, dass Art. 6 GlG bei Diskriminierung bei der Anstellung nicht anwendbar ist und somit eine Beweislasterleichterung in dieser Phase ausgeschlossen ist. Es bestätigt, dass Anforderungen wie Mobilität berücksichtigt werden können, wenn sie auf objektiven, mit der Stelle verbundenen Gründen beruhen.
Der Entscheid verdeutlicht die begrenzte Tragweite des Schutzes, den das GlG bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen bietet.
Für die Praxis unterstreicht sie die Bedeutung einer objektivierbaren und dokumentierten Begründung im Falle einer aus Gleichstellungsgründen angefochtenen Ablehnung einer Einstellung.

Verfahrensgeschichte

14.01.2003
BGer Urteil 2A.329/2002 vom 14.01.2003