Branche
Unterrichtswesen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Sexuelle Belästigung • Präventive Massnahmen • Mobbing • Schadenersatz/Genugtuung
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
2 Entscheide 2019 - 2021
Rechtskraft
ja
Bundesverwaltung Fall 26

Verjährung des Rechts auf Genugtuung bei Mobbing im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis

Zusammenfassung

Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-589/2019 vom 12. November 2019 forderte eine ehemalige Doktorandin der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne 40'000 Franken als Genugtuung für angebliches Mobbing zwischen 2010 und 2014 sowie im Zusammenhang mit Äusserungen, die 2016 gegenüber ihrem neuen Arbeitgeber gemacht wurden. Das Gericht befand, dass die während des Arbeitsverhältnisses eingetretenen Ereignisse im Sinne von Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Haftung der Eidgenossenschaft verjährt seien, da die Beschwerdeführerin spätestens 2015 Kenntnis von ihren psychischen Problemen hatte. Das einzelne Ereignis von 2016 erfüllte nicht die Voraussetzungen für Mobbing, da es nicht wiederholt und zeitlich nicht kontinuierlich auftrat.

In seinem Urteil Bundesgericht 8C_244/2020 vom 15. April 2021 bestätigte das Bundesgericht diese Analyse. Es stellte klar, dass die relative Frist von einem Jahr zu laufen beginnt, sobald das Opfer ausreichende Kenntnis von seinem immateriellen Schaden hat, unabhängig von der späteren Entwicklung der psychischen Störungen. Da das Leiden seit 2015 bekannt war, war die im September 2018 eingereichte Klage verspätet. Der Vorfall von 2016 stellte keine zeitliche Einheit mit den früheren Ereignissen dar und ermöglichte keine Verschiebung des Fristenlaufes.

Bedeutung im Zusammenhang mit dem Gleichstellungsgesetz

Diese Urteile erinnern daran, dass die Einstufung als Mobbing wiederholte und anhaltende Handlungen voraussetzt. Dies ist eine Anforderung, die bei der Prüfung von Persönlichkeitsverletzungen, die in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann fallen können, nicht entscheidend sind.

Sie unterstreichen vor allem die praktische Bedeutung der Fristen: Die Kenntnis des psychischen Leidens reicht aus, um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen, auch wenn sich der Gesundheitszustand verändert. Im Bereich der Gleichstellung kann eine verspätete Klage somit zum Erlöschen der Ansprüche führen, unabhängig von der Schwere der behaupteten Tatsachen.

Verfahrensgeschichte

12.11.2019
BVGer Urteil A-589/2019 vom 19. November 2019
15.04.2021
BGer Urteil 8C_244/2020 vom 15. April 2021