Branche
Unterrichtswesen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Anstellung • Schwangerschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2003
Rechtskraft
ja
Bern Fall 39

Anstellungsdiskriminierung einer Lehrerin

Kurzzusammenfassung

Eine Lehrerin wendet sich an die Schlichtungskommission, weil sie eine Stelle nicht erhalten hat. Sie sei aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht angestellt worden, wie ihr die Präsidentin der Schulkommission mündlich bestätigt habe. Deshalb verlangt sie eine Entschädigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2). Die Schulkommission tritt nicht auf das Schlichtungsverfahren ein.

Verfahrensgeschichte

29.10.2003
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die Lehrerin bewirbt sich auf eine Teilzeitstelle. Während des Vorstellungsgesprächs erwähnt sie, dass sie schwanger ist. Darauf erhält sie eine Absage. Auf Nachfrage bestätigt die Präsidentin der Schulkommission mündlich, dass die Schwangerschaft der Grund für die Nichtanstellung sei.

Die Schulkommission will nicht auf ein Schlichtungsverfahren eintreten.

Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 3/2003