Branche
Education
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Embauche • Grossesse • Indemnité
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2003
Entrée en force
oui
Berne Cas 39

Anstellungsdiskriminierung einer Lehrerin

Eine Lehrerin wendet sich an die Schlichtungskommission, weil sie eine Stelle nicht erhalten hat. Sie sei aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht angestellt worden, wie ihr die Präsidentin der Schulkommission mündlich bestätigt habe. Deshalb verlangt sie eine Entschädigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2). Die Schulkommission tritt nicht auf das Schlichtungsverfahren ein.

Historique de la procédure

29.10.2003
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die Lehrerin bewirbt sich auf eine Teilzeitstelle. Während des Vorstellungsgesprächs erwähnt sie, dass sie schwanger ist. Darauf erhält sie eine Absage. Auf Nachfrage bestätigt die Präsidentin der Schulkommission mündlich, dass die Schwangerschaft der Grund für die Nichtanstellung sei.

Die Schulkommission will nicht auf ein Schlichtungsverfahren eintreten.

Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 3/2003