- Branche
- Education
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Embauche • Grossesse • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit public
- Décisions
- 1 Décision 2003
- Entrée en force
- oui
Anstellungsdiskriminierung einer Lehrerin
Eine Lehrerin wendet sich an die Schlichtungskommission, weil sie eine Stelle nicht erhalten hat. Sie sei aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht angestellt worden, wie ihr die Präsidentin der Schulkommission mündlich bestätigt habe. Deshalb verlangt sie eine Entschädigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2). Die Schulkommission tritt nicht auf das Schlichtungsverfahren ein.Historique de la procédure
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die Lehrerin bewirbt sich auf eine Teilzeitstelle. Während des Vorstellungsgesprächs erwähnt sie, dass sie schwanger ist. Darauf erhält sie eine Absage. Auf Nachfrage bestätigt die Präsidentin der Schulkommission mündlich, dass die Schwangerschaft der Grund für die Nichtanstellung sei.
Die Schulkommission will nicht auf ein Schlichtungsverfahren eintreten.
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 3/2003
Die Schulkommission will nicht auf ein Schlichtungsverfahren eintreten.
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 3/2003