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Sexuelle Belästigung und Lohnnachzahlung einer Mitarbeiterin
Kurzzusammenfassung
Die Arbeitnehmerin verlangt eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung sowie eine Lohnnachzahlung für Provisionen. Des Weiteren wünschte sie sich eine Abänderung des Arbeitszeugnisses. Trotz ordnungsgemässer Vorladung erscheint sie unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung, weshalb das Verfahren androhungsgemäss als gegenstandslos abgeschlossen wurde.
Verfahrensgeschichte
Gegenstandslosigkeit
Die Schlichtungsbehörde schreibt das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Geschäft 16/2024