Branche
Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2003
Rechtskraft
ja
Bern Fall 42

Diskriminierende Kündigung einer Projektleiterin

Kurzzusammenfassung

Eine Projektleiterin wehrt sich gegen die Kündigung, die sie nach 13 Jahren Anstellung in einem Industrieunternehmen erhält. Sie verlangt eine Entschädigung von neun Monatslöhnen wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3). In derselben Gruppe wie sie hätten vier Männer gearbeitet, die ihre Arbeit behalten konnten. Die Schlichtungskommission schlägt eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen vor, die von beiden Parteien akzeptiert wird. Die Klägerin erhält 37’992 Franken ausbezahlt.

Verfahrensgeschichte

19.12.2003
Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich
Die Projektleiterin arbeitet seit 13 Jahren im Industrieunternehmen, als sie die Kündigung erhält. Sie verlangt eine Entschädigung von neun Monatslöhnen oder 56'988 Franken. Die Arbeitgeberin führt für die Kündigung wirtschaftliche Gründe an.

Die Klägerin führt an, dass sie in einem Team mit vier Männern gearbeitet habe, doch sei einzig ihre Stelle gekündigt worden. Die Schlichtungskommission schlägt eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen zuzüglich Anteil am 13. Monatslohn vor.

Beide Parteien akzeptieren den Vorschlag der Schlichtungskommission. Die Klägerin erhält eine Entschädigung von 37'992 Franken.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 4/2003