Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 1997
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 18

Diskriminierende Kündigung einer Architektin

Kurzzusammenfassung

Eine Architektin klagt ihren Arbeitgeber wegen diskriminierender Kündigung ein. Dieser erklärt, eine Diskriminierung liege nicht vor, und weigert sich, an einer Schlichtungsverhandlung teilzunehmen. Die Schlichtungsstelle kann nur Nichteinigung feststellen.

Verfahrensgeschichte

15.08.1997
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Klägerin verlangt über 22'000 Franken Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5). Als die Schlichtungsstelle den Arbeitgeber zur Stellungnahme auffordert, teilt dieser schriftlich mit, eine Diskriminierung liege nicht vor und er werde am Schlichtungsverfahren nicht teilnehmen.

Das Schlichtungsverfahren ist für die Streitparteien freiwillig. Also kann der Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine Teilnahme abzulehnen.

Der Schlichtungsstelle bleibt nur, Nichteinigung festzustellen.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 97/6