Settore
Altro
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 1997
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 18

Diskriminierende Kündigung einer Architektin

Eine Architektin klagt ihren Arbeitgeber wegen diskriminierender Kündigung ein. Dieser erklärt, eine Diskriminierung liege nicht vor, und weigert sich, an einer Schlichtungsverhandlung teilzunehmen. Die Schlichtungsstelle kann nur Nichteinigung feststellen.

Sviluppo del procedimento

15.08.1997
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Klägerin verlangt über 22'000 Franken Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5). Als die Schlichtungsstelle den Arbeitgeber zur Stellungnahme auffordert, teilt dieser schriftlich mit, eine Diskriminierung liege nicht vor und er werde am Schlichtungsverfahren nicht teilnehmen.

Das Schlichtungsverfahren ist für die Streitparteien freiwillig. Also kann der Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine Teilnahme abzulehnen.

Der Schlichtungsstelle bleibt nur, Nichteinigung festzustellen.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 97/6