Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich • männlich
Rechtliche Grundlage
keine Angabe
Rechtliche Schlüsselwörter
Verbandsklagen
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2002
Rechtskraft
ja
Luzern Fall 6

Lohngleichheit für PhysiotherapeutInnen

Kurzzusammenfassung

46 PhysiotherapeutInnen und ihr Berufsverband klagen den Kanton wegen Diskriminierung eines typischen Frauenberufes ein (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Ihre Lohneinreihung in die Lohnklassen 11 bis 17 sei tiefer als jene anderer Angestellten mit vergleichbarer Arbeit. Sie verlangen eine Anhebung um vier Stufen und die Überprüfung des Besoldungssystems. Der Kanton bestreitet den Diskriminierungsvorwurf. Das Gericht tritt nur auf die Verbandsklage ein. Es fordert vom Kanton Kriterien für die Lohneinreihung. Nach der Beweisaufnahme stellt es fest, dass das Besoldungssystem geschlechtsneutral ausgestaltet sei. Es bestehe kein Recht auf eine bestimmte Arbeitsbewertung. Es kommt zum Schluss, dass der Verband die geschlechtsspezifische Diskriminierung nicht glaubhaft machen kann. Deshalb gewährt es auch den EinzelklägerInnen keine Beweislasterleichterung (Gleichstellungsgesetz Art. 6).

Verfahrensgeschichte

18.07.2002
Das Verwaltungsgericht weist Verbandsklage ab
Der Schweizer Physiotherapie-Verband und die EinzelklägerInnen, die in verschiedenen Funktionen arbeiten, fordern eine Überprüfung ihrer Löhne. Sie begründen ihre Klage mit Mängeln bei der Arbeitsbewertung. So sei die Bewertung der psychosozialen Kriterien als typisch weibliche Merkmale zu tief eingestuft worden. Sie verlangen eine neue Arbeitsplatzbewertung des Experten Katz, der spezifisch für Lohndiskriminierungen das System ABAKABA entwickelt habe. Der Kanton müsse ihre Löhne um vier Lohnstufen anheben und die festgestellte Lohndifferenz rückwirkend auf fünf Jahre ausbezahlen. Um diese genau festlegen zu können, solle für jede Funktion eine Expertise durchgeführt werden.

Das Gericht stellt fest, dass es sich beim Beruf der KlägerInnen um einen typischen Frauenberuf handelt und deshalb die Klage berechtigt sei. Dabei stützt es sich auf ein Bundesgerichtsurteil, das die Lohneinreihung der PhysiotherapeutInnen in Solothurn beurteilt hat (Solothurn Fall 10, BGE 125 II 385ff.) und auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich (Zürich Fall 9, Physiotherapeutinnen). Doch der Kanton habe bei der Ausgestaltung der Besoldung einen grossen Spielraum und müsse nur nachweisen, dass das angewandte Lohnbemessungssystem keine diskriminierenden Wertungen enthält. Dafür sei aber nicht nur eine Methode gestattet, sondern es können unterschiedliche Bewertungsverfahren angewandt werden. Nach der Wertung der Beweise entscheidet das Gericht, dass der Kanton seiner Beweispflicht nachgekommen sei. Für die Lohneinreihung ab 1993 habe er geschlechtsdiskriminierende Faktoren beseitigt und als Folge davon die Löhne der PhysiotherapeutInnen um 10 Prozent angehoben. Auf die Kritik der KlägerInnen, dass der Kanton für die Bewertung verschiedene Bemessungsskalen angewandt habe und diese deshalb wenig transparent sei und auf Willkür schliessen lasse, geht das Gericht nur teilweise ein. Es erwidert, dass nur geschlechtsspezifische Unregelmässigkeiten zur Diskussion stünden, diese aber von den KlägerInnen einzig als pauschale Vermutungen vorgebracht worden seien. Zum konkreten Vorwurf, dass psychosoziale Kriterien zu wenig bewertet wurden, verweist es auf das Bundesgericht, das diese Kriterien als geschlechtsneutral definiert habe (Bern Fall 4, BGE 125 I 81 ff). Auch den Hinweis auf ein Solothurner Urteil des Verwaltungsgerichts lässt es als Beweismittel nicht gelten. Die dortigen Quervergleiche zwischen den Funktionen PhysiotherapeutIn, Polizeiwachtmeister und Zivilschutzinstruktor seien nicht einfach übertragbar.

Das Verwaltungsgericht weist die Verbandsklage ab. Auf den Antrag, das Verfahren sei auf einige Einzelpersonen zu beschränken, tritt es nicht ein. Deshalb ist das Urteil für die EinzelklägerInnen nicht rechtskräftig.

Verwaltungsgericht Luzern, Nr. V99/205