Branche
andere
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Präventive Massnahmen • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2001
Rechtskraft
ja
Basel-Stadt Fall 16

Sexuelle Belästigung einer Sekretärin

Kurzzusammenfassung

Eine kaufmännische Angestellte wendet sich wegen sexueller Belästigung an die Schlichtungsstelle. Nachdem diese eine Befragung von Drittpersonen durchgeführt hat, zeigt sich der Arbeitgeber bereit, der Klägerin eine Entschädigung von 4'000 Franken zu bezahlen und präventive Massnahmen gegen sexuelle Belästigung zu ergreifen (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3). Die Klägerin stimmt dem Vergleich zu.

Verfahrensgeschichte

30.05.2001
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die kaufmännische Angestellte, die in einem mittelgrossen Unternehmen Teilzeit arbeitet, reicht nach der Kündigung ein Schlichtungsbegehren ein. Sie fordert die Feststellung sexueller Belästigung und eine Entschädigung.

Die Schlichtungsstelle führt eine Befragung von Drittpersonen durch. Danach ist der Arbeitgeber bereit, der Klägerin eine Entschädigung auszurichten. Das Unternehmen verpflichtet sich zur Einführung von Massnahmen zur Verhinderung von sexueller Belästigung.

Die Parteien einigen sich, dass die Klägerin eine Entschädigung von 4'000 Franken erhält.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)/Geschäftskontrolle Nr. 9/1998