Branche
Autre
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Mesures préventives • Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2001
Entrée en force
oui
Bâle-Ville Cas 16

Sexuelle Belästigung einer Sekretärin

Eine kaufmännische Angestellte wendet sich wegen sexueller Belästigung an die Schlichtungsstelle. Nachdem diese eine Befragung von Drittpersonen durchgeführt hat, zeigt sich der Arbeitgeber bereit, der Klägerin eine Entschädigung von 4'000 Franken zu bezahlen und präventive Massnahmen gegen sexuelle Belästigung zu ergreifen (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3). Die Klägerin stimmt dem Vergleich zu.

Historique de la procédure

30.05.2001
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die kaufmännische Angestellte, die in einem mittelgrossen Unternehmen Teilzeit arbeitet, reicht nach der Kündigung ein Schlichtungsbegehren ein. Sie fordert die Feststellung sexueller Belästigung und eine Entschädigung.

Die Schlichtungsstelle führt eine Befragung von Drittpersonen durch. Danach ist der Arbeitgeber bereit, der Klägerin eine Entschädigung auszurichten. Das Unternehmen verpflichtet sich zur Einführung von Massnahmen zur Verhinderung von sexueller Belästigung.

Die Parteien einigen sich, dass die Klägerin eine Entschädigung von 4'000 Franken erhält.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)/Geschäftskontrolle Nr. 9/1998