Branche
Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Anstellung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2004
Rechtskraft
ja
Basel-Stadt Fall 28

Anstellungsdiskriminierung einer Mechanikerin

Kurzzusammenfassung

Eine junge Frau bewirbt sich um die offene Lehrstelle als Mechanikerin, nachdem sie bei der Firma eine Schnupperlehre mit sehr gutem Ergebnis gemacht hat. Sie erhält eine Absage, weil keine Lehrstelle frei sei. Danach erfährt sie, dass wenig später ein junger Mann als Lehrling genommen wurde. Die Firma begründet die Abweisung damit, dass keine sanitären Einrichtungen für Frauen vorhanden sind. Die junge Frau wendet sich wegen Anstellungsdiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) an die Schlichtungsstelle. Sie beantragt eine Entschädigung von drei Monatslöhnen, insgesamt 2'100 Franken (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 4). Während der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien auf die Hälfte, nämlich 1'050 Franken.

Verfahrensgeschichte

02.09.2004
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Klägerin wird bei der Bewerbung um die Lehrstelle wegen ihres Geschlechts nicht berücksichtigt und stattdessen die Lehrstelle an einen Mann vergeben. Sie fordert eine Entschädigung von drei Monatslöhnen im ersten Lehrjahr von je 700 Franken.

Während der Verhandlung schlägt die Schlichtungsstelle als Vergleich vor, dass die Klägerin die Hälfte der geforderten Entschädigung erhält. Beide Parteien stimmen dem Vergleich zu.

Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich. Die Klägerin erhält 1'050 Franken Entschädigung.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen/Geschäftskontrolle Nr. 1/2004