Branche
Unterrichtswesen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit • Arbeitsbewertung • Verbandsklagen
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 1999
Rechtskraft
ja
Thurgau Fall 2

Lohngleichheit für Kindergärtnerinnen

Kurzzusammenfassung

14 Kindergärtnerinnen und der Verband der Thurgauer Lehrerschaft reichen beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde gegen die neue Besoldungsordnung von 1998 ein. Sie fordern die Aufhebung der Besoldungsansätze, weil bei ihnen die Minimal- und Maximallöhne reduziert wurden. Der Vergleich mit den Löhnen anderer Kantone sei willkürlich und nur bei den Kindergärtnerinnen als typischem Frauenberuf sei der Maximallohn gesenkt worden (Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 3). Das Bundesgericht betrachtet die Lohnsenkungen als sachlich gerechtfertigt. Der Kanton habe eine Anpassung an die Löhne anderer Kantone vorgenommen, was verfassungsrechtlich zulässig sei. Weil die Löhnansätze auch für andere Lehrkräfte gesenkt wurden, liege keine Diskriminierung vor. Es weist die Beschwerde ab. Für die Rüge wegen Willkür gestützt auf allgemeine Rechtsgleichheit (Bundesverfassung Art. 8 Abs. 1) müssen die Beschwerdeführerinnen Gerichtskosten von 2'000 Franken bezahlen.

Verfahrensgeschichte

05.10.1999
Das Bundesgericht weist staatsrechtliche Beschwerde ab
Die Kindergärtnerinnen und der Verband bekämpfen die neue Verordnung über die Besoldung der Lehrkräfte vom 18. November 1998 sogleich nach ihrer Veröffentlichung. Sie rügen, dass sie im Vergleich mit den Kindergärtnerinnen anderer Kantone und mit andern thurgauischen Lehrkräften diskriminiert werden. Beim Vergleich mit den Kindergärtnerinnen anderer Kantone sei nur der Lohn, nicht aber die Arbeitszeit berücksichtigt worden. Bei der Einführung der neuen Besoldungsverordnung mussten einzig die Kindergärtnerinnen eine Senkung des Maximallohns in Kauf nehmen. Damit werde ein typischer Frauenberuf benachteiligt. Der Regierungsrat erklärt, mit den neu eingeführten Lohnbändern sei der Konkurrenzsituation mit Vergleichskantonen Rechnung getragen worden. Dabei seien die Löhne an den interkantonalen Durchschnitt angepasst worden.

Das Bundesgericht beurteilt die Beschwerde als erste Instanz, weil kantonale Erlasse wie diese neue Besoldungsverordnung direkt mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können. Es hält fest, dass sich eine Verletzung der Lohngleichheit nur auf dasselbe Gemeinwesen beziehen kann und deshalb ein Vergleich mit dem Lohn und den Anstellungsbedingungen in anderen Kantonen nicht zulässig ist. Den Vorwurf der Diskriminierung eines typischen Frauenberufs betrachtet es als nicht haltbar, weil die Regierung die Senkungen der Löhne sachlich begründet habe. Das Gericht stellt schliesslich fest, dass die Thurgauer Kindergärtnerinnen sowohl im interkantonalen Vergleich als auch bei einem Vergleich mit Primarlehrkräften im eigenen Kanton gut dastehen. Das Bundesgericht hat in anderen Kantonen einen gerechtfertigten Lohnunterschied zwischen den beiden Berufen auf 15 bis 18 Prozent festgelegt, in Schwyz und Zürich gleichentags unter Einbezug des tatsächlichen Pensums (Solothurn Fall 2, Basel-Stadt Fall 1, Schwyz Fall 1, Zürich Fall 6,) Im Kanton Thurgau betrage die Differenz 14 Prozent.

Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde ab. Für die Rüge wegen Willkür müssen die Beschwerdeführerinnen 2000 Franken Gerichtsgebühr bezahlen, weil sie nicht unter das Gleichstellungsgesetz fällt.

Bundesgericht, 1P.12/1999 (Urteildatenbank Bundesgericht)