- Settore
- Istruzione
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Parità salariale • Valutazione del lavoro • Azione collettiva
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 1 Decisione 1999
- Decisione passata in giudicato
- sì
Parità salariale per le maestre d'asilo
DTF 1P.12/1999 del 5.10.99 (ricorso di diritto pubblico, controllo astratto)
La gratuità della procedura in materia di legge parità (art. 13 cpv. 5 LPar) si applica anche ai ricorsi di diritto pubblico. Se viene fatta valere la violazione di più norme (in casu anche art. 4 cpv. 1 Cost.) si applica una tassa di giustizia ridotta. Fuori discussione un'indennità per ripetibili al Cantone (art. 159 OG).Ma vedi anche DTF 4P.178/2004 del 12.10.2004 per il ricorso per riforma.
Categorie: LPar, Gratuità procedura, Vari, Cost Origine: http://sentenzeparita.ch/1999/10/05/dtf-1p-121999-del-5-10-99-ricorso-di-diritto-pubblico-controllo-astratto/
Sviluppo del procedimento
Das Bundesgericht weist staatsrechtliche Beschwerde ab
Die Kindergärtnerinnen und der Verband bekämpfen die neue Verordnung über die Besoldung der Lehrkräfte vom 18. November 1998 sogleich nach ihrer Veröffentlichung. Sie rügen, dass sie im Vergleich mit den Kindergärtnerinnen anderer Kantone und mit andern thurgauischen Lehrkräften diskriminiert werden. Beim Vergleich mit den Kindergärtnerinnen anderer Kantone sei nur der Lohn, nicht aber die Arbeitszeit berücksichtigt worden. Bei der Einführung der neuen Besoldungsverordnung mussten einzig die Kindergärtnerinnen eine Senkung des Maximallohns in Kauf nehmen. Damit werde ein typischer Frauenberuf benachteiligt. Der Regierungsrat erklärt, mit den neu eingeführten Lohnbändern sei der Konkurrenzsituation mit Vergleichskantonen Rechnung getragen worden. Dabei seien die Löhne an den interkantonalen Durchschnitt angepasst worden.
Das Bundesgericht beurteilt die Beschwerde als erste Instanz, weil kantonale Erlasse wie diese neue Besoldungsverordnung direkt mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können. Es hält fest, dass sich eine Verletzung der Lohngleichheit nur auf dasselbe Gemeinwesen beziehen kann und deshalb ein Vergleich mit dem Lohn und den Anstellungsbedingungen in anderen Kantonen nicht zulässig ist. Den Vorwurf der Diskriminierung eines typischen Frauenberufs betrachtet es als nicht haltbar, weil die Regierung die Senkungen der Löhne sachlich begründet habe. Das Gericht stellt schliesslich fest, dass die Thurgauer Kindergärtnerinnen sowohl im interkantonalen Vergleich als auch bei einem Vergleich mit Primarlehrkräften im eigenen Kanton gut dastehen. Das Bundesgericht hat in anderen Kantonen einen gerechtfertigten Lohnunterschied zwischen den beiden Berufen auf 15 bis 18 Prozent festgelegt, in Schwyz und Zürich gleichentags unter Einbezug des tatsächlichen Pensums (Solothurn Fall 2, Basel-Stadt Fall 1, Schwyz Fall 1, Zürich Fall 6,) Im Kanton Thurgau betrage die Differenz 14 Prozent.
Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde ab. Für die Rüge wegen Willkür müssen die Beschwerdeführerinnen 2000 Franken Gerichtsgebühr bezahlen, weil sie nicht unter das Gleichstellungsgesetz fällt.
Bundesgericht, 1P.12/1999 (Urteildatenbank Bundesgericht)
Das Bundesgericht beurteilt die Beschwerde als erste Instanz, weil kantonale Erlasse wie diese neue Besoldungsverordnung direkt mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können. Es hält fest, dass sich eine Verletzung der Lohngleichheit nur auf dasselbe Gemeinwesen beziehen kann und deshalb ein Vergleich mit dem Lohn und den Anstellungsbedingungen in anderen Kantonen nicht zulässig ist. Den Vorwurf der Diskriminierung eines typischen Frauenberufs betrachtet es als nicht haltbar, weil die Regierung die Senkungen der Löhne sachlich begründet habe. Das Gericht stellt schliesslich fest, dass die Thurgauer Kindergärtnerinnen sowohl im interkantonalen Vergleich als auch bei einem Vergleich mit Primarlehrkräften im eigenen Kanton gut dastehen. Das Bundesgericht hat in anderen Kantonen einen gerechtfertigten Lohnunterschied zwischen den beiden Berufen auf 15 bis 18 Prozent festgelegt, in Schwyz und Zürich gleichentags unter Einbezug des tatsächlichen Pensums (Solothurn Fall 2, Basel-Stadt Fall 1, Schwyz Fall 1, Zürich Fall 6,) Im Kanton Thurgau betrage die Differenz 14 Prozent.
Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde ab. Für die Rüge wegen Willkür müssen die Beschwerdeführerinnen 2000 Franken Gerichtsgebühr bezahlen, weil sie nicht unter das Gleichstellungsgesetz fällt.
Bundesgericht, 1P.12/1999 (