Branche
Handel, Detailhandel
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Schadenersatz/Genugtuung • Schwangerschaft • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2004
Rechtskraft
ja
Thurgau Fall 9

Sexuelle Belästigung einer Verkäuferin

Kurzzusammenfassung

Eine Verkäuferin arbeitet im Stundenlohn. Drei Monate nach der Anstellung wird ihr gekündigt, als sie im sechsten Monat schwanger ist. Bei der Schlichtungsstelle gibt sie an, dass sie vom Vorgesetzten mehrmals sexuell belästigt worden sei. Sie fordert 20'720 Franken Lohnnachzahlung und Entschädigung wegen sexueller Belästigung und 8'000 Franken Genugtuung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3). Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich von 10'000 Franken.

Verfahrensgeschichte

21.12.2004
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die 21-jährige Verkäuferin arbeitet ohne schriftlichen Arbeitsvertrag im Stundenlohn in einem Laden, wo sie und der Vorgesetzte alleinige Angestellte sind. Drei Monate nach Arbeitsbeginn wird ihr im sechsten Monat der Schwangerschaft die Stelle gekündigt. Bei der Schlichtungsstelle sagt sie aus, dass sie vom Vorgesetzten mehrfach sexuell belästigt worden sei. Sie fordert Lohnnachzahlung, Entschädigung wegen sexueller Belästigung und eine Genugtuung, insgesamt 28'720 Franken. Während der Schlichtungsverhandlung schliessen die beiden Parteien einen Vergleich ab.

Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich. Die Klägerin erhält insgesamt 10'000 Franken.

Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz, Kanton Thurgau, 01/2003