Branche
Négoce, commerce de détail
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Dommages-intérêts/réparation du tort moral • Grossesse • Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2004
Entrée en force
oui
Thurgovie Cas 9

Sexuelle Belästigung einer Verkäuferin

Eine Verkäuferin arbeitet im Stundenlohn. Drei Monate nach der Anstellung wird ihr gekündigt, als sie im sechsten Monat schwanger ist. Bei der Schlichtungsstelle gibt sie an, dass sie vom Vorgesetzten mehrmals sexuell belästigt worden sei. Sie fordert 20'720 Franken Lohnnachzahlung und Entschädigung wegen sexueller Belästigung und 8'000 Franken Genugtuung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3). Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich von 10'000 Franken.

Historique de la procédure

21.12.2004
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die 21-jährige Verkäuferin arbeitet ohne schriftlichen Arbeitsvertrag im Stundenlohn in einem Laden, wo sie und der Vorgesetzte alleinige Angestellte sind. Drei Monate nach Arbeitsbeginn wird ihr im sechsten Monat der Schwangerschaft die Stelle gekündigt. Bei der Schlichtungsstelle sagt sie aus, dass sie vom Vorgesetzten mehrfach sexuell belästigt worden sei. Sie fordert Lohnnachzahlung, Entschädigung wegen sexueller Belästigung und eine Genugtuung, insgesamt 28'720 Franken. Während der Schlichtungsverhandlung schliessen die beiden Parteien einen Vergleich ab.

Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich. Die Klägerin erhält insgesamt 10'000 Franken.

Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz, Kanton Thurgau, 01/2003