Branche
Gastgewerbe
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2002
Rechtskraft
ja
Schaffhausen Fall 4

Sexuelle Belästigung einer Serviceangestellten

Kurzzusammenfassung

Eine Serviceangestellte arbeitet zweimal beim selben Arbeitgeber. Während beiden Arbeitsverhältnissen wird sie sexuell belästigt. Als sie deswegen an die Schlichtungsstelle gelangt, stellt sie der Arbeitgeber sofort frei. Sie fordert eine angemessene Entschädigung wegen sexueller Belästigung und diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5). Der Arbeitgeber erscheint nicht an der Schlichtungsverhandlung. Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Verfahrensgeschichte

14.02.2002
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Serviceangestellte geht zwei Arbeitsverhältnisse ein. Beide Male wird sie sexuell belästigt. Sie wendet sich deshalb an die Schlichtungsstelle. Ihr Arbeitgeber teilt ihr mündlich mit, dass sie ab sofort nicht mehr bei ihm arbeiten könne. Die Klägerin stellt bei der Schlichtungsstelle Antrag auf Entschädigung wegen sexueller Belästigung und diskriminierender Kündigung. Die Arbeitgeberin nimmt nicht an der Verhandlung teil. Deshalb kommt es auch nicht zu einem Vergleichsvorschlag der Schlichtungsstelle.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Kantonale Schlichtungsstelle bei Diskriminierungen im Erwerbsleben Schaffhausen, 1/2002