- Settore
- Industria alberghiera
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Molestie sessuali • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2002
- Decisione passata in giudicato
- sì
Sexuelle Belästigung einer Serviceangestellten
Eine Serviceangestellte arbeitet zweimal beim selben Arbeitgeber. Während beiden Arbeitsverhältnissen wird sie sexuell belästigt. Als sie deswegen an die Schlichtungsstelle gelangt, stellt sie der Arbeitgeber sofort frei. Sie fordert eine angemessene Entschädigung wegen sexueller Belästigung und diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5). Der Arbeitgeber erscheint nicht an der Schlichtungsverhandlung. Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Serviceangestellte geht zwei Arbeitsverhältnisse ein. Beide Male wird sie sexuell belästigt. Sie wendet sich deshalb an die Schlichtungsstelle. Ihr Arbeitgeber teilt ihr mündlich mit, dass sie ab sofort nicht mehr bei ihm arbeiten könne. Die Klägerin stellt bei der Schlichtungsstelle Antrag auf Entschädigung wegen sexueller Belästigung und diskriminierender Kündigung. Die Arbeitgeberin nimmt nicht an der Verhandlung teil. Deshalb kommt es auch nicht zu einem Vergleichsvorschlag der Schlichtungsstelle.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Kantonale Schlichtungsstelle bei Diskriminierungen im Erwerbsleben Schaffhausen, 1/2002
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Kantonale Schlichtungsstelle bei Diskriminierungen im Erwerbsleben Schaffhausen, 1/2002