Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2005
Rechtskraft
ja
Bern Fall 46

Sexuelle Belästigung einer Hauswirtschaftlichen Betriebsangestellten

Kurzzusammenfassung

Eine Hauswirtschaftliche Betriebsangestellte beschwert sich bei der Heimleitung, dass sie von ihrem Kollegen sexuell belästigt worden sei. Darauf erhält sie die Kündigung. Sie fordert vor der Schlichtungskommission, dass diese aufgehoben oder ihr eine Entschädigung ausbezahlt wird. Die Arbeitgeberin weist den Vorwurf der sexuellen Belästigung als unhaltbar zurück und nennt als Kündigungsgrund das Benehmen der Angestellten. Die Schlichtungskommission schlägt vor, dass die Betriebsangestellte das Wohnheim mit ordentlicher Kündigungsfrist verlässt und eine Entschädigung von einem Monatslohn erhält (Gleichstellungsgesetz Art. 5 und Gleichstellungsgesetz Art. 10). Beide Parteien willigen in den Vergleich ein.

Verfahrensgeschichte

06.06.2005
Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich
Die Betriebsangestellte beschuldigt einen Kollegen der sexuellen Belästigung. Die Arbeitgeberin bezeichnet den Vorwurf als unhaltbar und weist darauf hin, dass die Mitarbeiterin andere Angestellte und betreute Personen immer wieder grundlos beschimpft und beschuldigt habe. Schliesslich habe man ihr aus diesem Grund die Stelle gekündigt.

Die Schlichtungskommission macht den Vorschlag, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der normalen Kündigungsfrist zu beenden. Die Arbeitgeberin soll der Betriebsangestellten eine Entschädigung von einem Monatslohn bezahlen. Die Arbeitgeberin verneint die Diskriminierung, willigt aber in den Vorschlag ein, um das Arbeitsklima im Wohnheim nicht zu gefährden.

Die Schlichtungskommission erzielt einen Vergleich.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 1/2005