Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2005
Entrée en force
oui
Berne Cas 46

Sexuelle Belästigung einer Hauswirtschaftlichen Betriebsangestellten

Eine Hauswirtschaftliche Betriebsangestellte beschwert sich bei der Heimleitung, dass sie von ihrem Kollegen sexuell belästigt worden sei. Darauf erhält sie die Kündigung. Sie fordert vor der Schlichtungskommission, dass diese aufgehoben oder ihr eine Entschädigung ausbezahlt wird. Die Arbeitgeberin weist den Vorwurf der sexuellen Belästigung als unhaltbar zurück und nennt als Kündigungsgrund das Benehmen der Angestellten. Die Schlichtungskommission schlägt vor, dass die Betriebsangestellte das Wohnheim mit ordentlicher Kündigungsfrist verlässt und eine Entschädigung von einem Monatslohn erhält (Gleichstellungsgesetz Art. 5 und Gleichstellungsgesetz Art. 10). Beide Parteien willigen in den Vergleich ein.

Historique de la procédure

06.06.2005
Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich
Die Betriebsangestellte beschuldigt einen Kollegen der sexuellen Belästigung. Die Arbeitgeberin bezeichnet den Vorwurf als unhaltbar und weist darauf hin, dass die Mitarbeiterin andere Angestellte und betreute Personen immer wieder grundlos beschimpft und beschuldigt habe. Schliesslich habe man ihr aus diesem Grund die Stelle gekündigt.

Die Schlichtungskommission macht den Vorschlag, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der normalen Kündigungsfrist zu beenden. Die Arbeitgeberin soll der Betriebsangestellten eine Entschädigung von einem Monatslohn bezahlen. Die Arbeitgeberin verneint die Diskriminierung, willigt aber in den Vorschlag ein, um das Arbeitsklima im Wohnheim nicht zu gefährden.

Die Schlichtungskommission erzielt einen Vergleich.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 1/2005