Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Anstellung • Sexuelle Belästigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2005
Rechtskraft
ja
Bern Fall 50

Anstellungsdiskriminierung einer Aussendienstmitarbeiterin

Kurzzusammenfassung

Eine Frau bewirbt sich bei einer Personal- und Kadervermittlungsstelle für eine ausgeschriebene Stelle als Aussendienstmitarbeiterin. Trotz mehrjähriger Berufserfahrung erhält sie eine Absage. Die Absage begründet der Personalberater schriftlich damit, dass die Konkurrenz im Aussendienst für die Bewerberin zu gross sei. Dafür bietet er ihr an, für sie Stellen im Schönheitsbereich suchen und gibt eine sexistisch gefärbte Empfehlung für eine selbständige Tätigkeit ab. Die Bewerberin wendet sich wegen Diskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 4) an die Schlichtungskommission. Der Personalberater verweigert aber eine Teilnahme am Schlichtungsverfahren.

Verfahrensgeschichte

20.11.2005
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Der Personalberater schrieb unter die Standardabsage, dass er ihr wegen ihrer Schönheit und Ausstrahlung eine Stelle im Schönheitsbereich suchen könne oder sie Tantra-Workshops anbieten solle. In seiner Stellungnahme weist er den Vorwurf des diskriminierenden Verhaltens zurück. Er habe als Personalberater Empfehlungen für andere Berufsperspektiven gemacht. Auch den Vorschlag für die Tantra-Workshops empfindet er nicht als diskriminierend, denn „die schwierige Wirtschaftslage zwinge Stellenlose, neue Wege zu beschreiten“. Eine Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung verweigert er aus zeitlichen Gründen.

Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 6/2005