Branche
Unterrichtswesen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2006
Rechtskraft
ja
Bern Fall 52

Diskriminierende Kündigung einer Sachbearbeiterin an der Fachhochschule während der Probezeit

Kurzzusammenfassung

Die Sachbearbeiterin an einer Fachhochschule informiert während der Probezeit den Vorgesetzten, dass sie schwanger ist. Danach kommt es zu Unstimmigkeiten, auch weil sie keinen verbindlichen Termin für die Rückkehr nach dem Mutterschaftsurlaub nennen will. Der Vorgesetzte sucht eine Nachfolgerin und sie erhält die Kündigung mit der Begründung, er sei mit ihren Leistungen nicht zufrieden. Die Sachbearbeiterin wendet sich wegen Verstosses gegen das Diskriminierungsverbot an die Schlichtungskommission (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Sie verlangt eine Entschädigung. Die Parteien finden selber eine Einigung.

Verfahrensgeschichte

20.01.2006
Die Schlichtungskommission schreibt das Gesuch ab
Die Arbeitgeberin weist den Diskriminierungsvorwurf zurück. Als Grund nennt sie, dass sich die Angestellte und ihr Vorgesetzter nicht gefunden haben und sie eine Rückkehr nach dem Mutterschaftsurlaub verweigert habe. Deshalb sei der Vorgesetzte gezwungen gewesen, schnell eine Nachfolgerin zu suchen und das Arbeitsverhältnis während der Probezeit zu kündigen, um es nicht definitiv werden zu lassen. Die Parteien einigen sich aussergerichtlich.

Die Sachbearbeiterin zieht das Gesuch bei der Schlichtungskommission wegen aussergerichtlicher Einigung zurück.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 5/2005