Branche
Education
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Grossesse • Indemnité
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2006
Entrée en force
oui
Berne Cas 52

Diskriminierende Kündigung einer Sachbearbeiterin an der Fachhochschule während der Probezeit

Die Sachbearbeiterin an einer Fachhochschule informiert während der Probezeit den Vorgesetzten, dass sie schwanger ist. Danach kommt es zu Unstimmigkeiten, auch weil sie keinen verbindlichen Termin für die Rückkehr nach dem Mutterschaftsurlaub nennen will. Der Vorgesetzte sucht eine Nachfolgerin und sie erhält die Kündigung mit der Begründung, er sei mit ihren Leistungen nicht zufrieden. Die Sachbearbeiterin wendet sich wegen Verstosses gegen das Diskriminierungsverbot an die Schlichtungskommission (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Sie verlangt eine Entschädigung. Die Parteien finden selber eine Einigung.

Historique de la procédure

20.01.2006
Die Schlichtungskommission schreibt das Gesuch ab
Die Arbeitgeberin weist den Diskriminierungsvorwurf zurück. Als Grund nennt sie, dass sich die Angestellte und ihr Vorgesetzter nicht gefunden haben und sie eine Rückkehr nach dem Mutterschaftsurlaub verweigert habe. Deshalb sei der Vorgesetzte gezwungen gewesen, schnell eine Nachfolgerin zu suchen und das Arbeitsverhältnis während der Probezeit zu kündigen, um es nicht definitiv werden zu lassen. Die Parteien einigen sich aussergerichtlich.

Die Sachbearbeiterin zieht das Gesuch bei der Schlichtungskommission wegen aussergerichtlicher Einigung zurück.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 5/2005