Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Schadenersatz/Genugtuung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2005
Rechtskraft
ja
Aargau Fall 26

Sexuelle Belästigung einer Lernenden

Kurzzusammenfassung

Die Lernende wurde zu Beginn ihrer Lehre im Autogewerbe sexuell belästigt. Vor dem Arbeitsgericht fordert sie eine Entschädigung von drei Monatslöhnen oder 2'100 Franken (Gleichstellungsgesetz Art. 4 und Gleichstellungsgesetz Art. 5 / Art. 336 a Abs. 2 OR) und einen Schadenersatz von 64'900 Franken für Lohneinbussen wegen des verzögerten Lehrabschlusses. Das Gericht schlägt den Parteien vor, dass die Klägerin eine Entschädigung von 1'500 Franken erhalten soll. Die Schadenersatzforderung hat keine Chance. Beide Parteien stimmen dem Vergleichsvorschlag zu.

Verfahrensgeschichte

13.12.2005
Das Arbeitsgericht Baden erzielt Vergleich
Kurz nach Antritt der Lehre wird die Klägerin sexuell belästigt. Ihr Anwalt forderte neben einer Entschädigung auch eine Schadenersatzforderung mit dem Argument, dass der verzögerte Lehrabschluss Lohneinbussen nach sich ziehe. Beim Abschluss des Vergleichs hat die Klägerin eine neue Lehrstelle.

Das Gericht schlägt vor, dass die Klägerin 1'500 Franken Entschädigung erhalten soll, was etwas mehr als zwei Monatslöhnen entspricht. Die Schadenersatzforderung hält es für ungerechtfertigt und leichtfertig. Weil sie nicht unter das Gleichstellungsgesetz fällt, muss die Klägerin die Hälfte an die Gerichtskosten zahlen.

Der Vergleichsvorschlag des Gerichts wird angenommen. Die Klägerin erhält 1'500 Franken Entschädigung nach Gleichstellungsgesetz und muss 315 Franken an die Gerichtskosten bezahlen.

Arbeitsgericht Baden, AR.2005.50134