- Branche
- Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Lohngleichheit
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 1999
- Rechtskraft
- ja
Lohngleichheit für eine Sachbearbeiterin beim Kanton
Kurzzusammenfassung
Eine kurz vor der Pensionierung stehende Sachbearbeiterin des Kantons macht Lohndiskriminierung gegenüber einem gleichgestellten Mitarbeiter geltend und fordert, diese durch Nachzahlungen auszugleichen (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5). Der Kanton macht Verjährung geltend. Der Schlichtungsstelle bleibt nur Nichteinigung festzustellen.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Klägerin ist eindeutig tiefer eingestuft als ein sonst gleichgestellter Mitarbeiter. Der Kanton macht dafür Gründe geltend, die an einer ersten Schlichtungsverhandlung mangels Vergleichsdaten nicht belegt werden können. Er bestreitet nicht, dass das Anfangsgehalt der Klägerin zu tief war. Dies sei jedoch bereits 1992 korrigiert worden. Bei der zweiten Schlichtungsverhandlung macht der Kanton dann Verjährung geltend und erklärt, man sei zu keinen Konzessionen bereit.
Der Schlichtungsstelle bleibt nur die «Erledigung des Verfahrens durch Nichteinigung».
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 99/2
Der Schlichtungsstelle bleibt nur die «Erledigung des Verfahrens durch Nichteinigung».
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 99/2