Branche
Administration, services publics
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 1999
Entrée en force
oui
Zurich Cas 39

Lohngleichheit für eine Sachbearbeiterin beim Kanton

Eine kurz vor der Pensionierung stehende Sachbearbeiterin des Kantons macht Lohndiskriminierung gegenüber einem gleichgestellten Mitarbeiter geltend und fordert, diese durch Nachzahlungen auszugleichen (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5). Der Kanton macht Verjährung geltend. Der Schlichtungsstelle bleibt nur Nichteinigung festzustellen.

Historique de la procédure

07.07.1999
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Klägerin ist eindeutig tiefer eingestuft als ein sonst gleichgestellter Mitarbeiter. Der Kanton macht dafür Gründe geltend, die an einer ersten Schlichtungsverhandlung mangels Vergleichsdaten nicht belegt werden können. Er bestreitet nicht, dass das Anfangsgehalt der Klägerin zu tief war. Dies sei jedoch bereits 1992 korrigiert worden. Bei der zweiten Schlichtungsverhandlung macht der Kanton dann Verjährung geltend und erklärt, man sei zu keinen Konzessionen bereit.

Der Schlichtungsstelle bleibt nur die «Erledigung des Verfahrens durch Nichteinigung».

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 99/2