Branche
Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Lohngleichheit • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2009
Basel-Stadt Fall 40

Lohngleichheit für eine Pharmazeutin

Kurzzusammenfassung

Die Pharmazeutin wendet sich wegen Lohndiskriminierung, diskriminierender Kündigung und Persönlichkeitsverletzungen (Gleichstellungsgesetz Art. 3) an die Schlichtungsstelle. Doch während der Schlichtungsverhandlung gelingt es ihr nicht, diese Vorwürfe, die von der Arbeitgeberin vollumfänglich bestritten werden, glaubhaft zu machen. Dennoch unterbreitet die Schlichtungsstelle den Vorschlag, dass die Klägerin eine pauschale Entschädigung für ihre Umtriebe erhalten solle. Es kommt zum Vergleich, den die Klägerin jedoch widerruft. Die Schlichtungsstelle stellt Scheitern der Vergleichsverhandlung fest.

Verfahrensgeschichte

09.02.2009
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Pharmazeutin macht bei der Schlichtungsstelle eine ganze Reihe von Diskriminierungen geltend: Lohndiskriminierung, diskriminierende Kündigung, Persönlichkeitsverletzungen und ein mangelhaftes Arbeitszeugnis. Sie verlangt eine Entschädigung und die Ausstellung eines korrekten Zeugnisses.

Während der Schlichtungsverhandlung gelingt es der Klägerin nicht, die Diskriminierungen glaubhaft zu machen. Einzig in Bezug auf das Arbeitszeugnis können sich die beiden Parteien teilweise einigen. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass die Klägerin eine pauschale Entschädigung für ihr Umtriebe erhalten soll. Es kommt zu einem Vergleich, der aber von der Klägerin widerrufen wird.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 3/2008