- Settore
- Settore manifatturiero, industria
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Parità salariale • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2009
Lohngleichheit für eine Pharmazeutin
Die Pharmazeutin wendet sich wegen Lohndiskriminierung, diskriminierender Kündigung und Persönlichkeitsverletzungen (Gleichstellungsgesetz Art. 3) an die Schlichtungsstelle. Doch während der Schlichtungsverhandlung gelingt es ihr nicht, diese Vorwürfe, die von der Arbeitgeberin vollumfänglich bestritten werden, glaubhaft zu machen. Dennoch unterbreitet die Schlichtungsstelle den Vorschlag, dass die Klägerin eine pauschale Entschädigung für ihre Umtriebe erhalten solle. Es kommt zum Vergleich, den die Klägerin jedoch widerruft. Die Schlichtungsstelle stellt Scheitern der Vergleichsverhandlung fest.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Pharmazeutin macht bei der Schlichtungsstelle eine ganze Reihe von Diskriminierungen geltend: Lohndiskriminierung, diskriminierende Kündigung, Persönlichkeitsverletzungen und ein mangelhaftes Arbeitszeugnis. Sie verlangt eine Entschädigung und die Ausstellung eines korrekten Zeugnisses.
Während der Schlichtungsverhandlung gelingt es der Klägerin nicht, die Diskriminierungen glaubhaft zu machen. Einzig in Bezug auf das Arbeitszeugnis können sich die beiden Parteien teilweise einigen. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass die Klägerin eine pauschale Entschädigung für ihr Umtriebe erhalten soll. Es kommt zu einem Vergleich, der aber von der Klägerin widerrufen wird.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 3/2008
Während der Schlichtungsverhandlung gelingt es der Klägerin nicht, die Diskriminierungen glaubhaft zu machen. Einzig in Bezug auf das Arbeitszeugnis können sich die beiden Parteien teilweise einigen. Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass die Klägerin eine pauschale Entschädigung für ihr Umtriebe erhalten soll. Es kommt zu einem Vergleich, der aber von der Klägerin widerrufen wird.
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 3/2008