Branche
Handel, Detailhandel
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2009
Rechtskraft
ja
Basel-Stadt Fall 41

Diskriminierende Kündigung einer Verkäuferin

Kurzzusammenfassung

Die Verkäuferin wendet sich wegen diskriminierender Kündigung an die Schlichtungsstelle (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Kündigung sei ausgesprochen worden, weil der Arbeitgeber befürchtet habe, dass sie von Neuem schwanger werde. Der Arbeitgeber begründet die Kündigung mit mangelhaften Leistungen und häufigen Absenzen. Der Klägerin gelingt es nicht, die Diskriminierung glaubhaft zu machen. Die Schlichtungsstelle hält das im Vergleichsvorschlag fest, gleichzeitig verpflichtet sie den Arbeitgeber, der Klägerin ein faires Arbeitszeugnis auszustellen. Beide Parteien akzeptieren den Vergleich.

Verfahrensgeschichte

26.03.2009
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich


Nach Ansicht der Schlichtungsstelle gelingt es der Klägerin nicht, die Diskriminierung aufgrund der Schwangerschaft glaubhaft zu machen. Trotzdem macht sie einen Vergleichsvorschlag, in welchem sie diese Ansicht festhält, aber den Arbeitgeber verpflichtet, der Klägerin ein faires Arbeitszeugnis auszustellen. Beide Parteien unterzeichnen den Vergleich.

Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 5/2008