- Branche
- Handel, Detailhandel
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2009
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung einer Verkäuferin
Kurzzusammenfassung
Die Verkäuferin wendet sich wegen diskriminierender Kündigung an die Schlichtungsstelle (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Kündigung sei ausgesprochen worden, weil der Arbeitgeber befürchtet habe, dass sie von Neuem schwanger werde. Der Arbeitgeber begründet die Kündigung mit mangelhaften Leistungen und häufigen Absenzen. Der Klägerin gelingt es nicht, die Diskriminierung glaubhaft zu machen. Die Schlichtungsstelle hält das im Vergleichsvorschlag fest, gleichzeitig verpflichtet sie den Arbeitgeber, der Klägerin ein faires Arbeitszeugnis auszustellen. Beide Parteien akzeptieren den Vergleich.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Nach Ansicht der Schlichtungsstelle gelingt es der Klägerin nicht, die Diskriminierung aufgrund der Schwangerschaft glaubhaft zu machen. Trotzdem macht sie einen Vergleichsvorschlag, in welchem sie diese Ansicht festhält, aber den Arbeitgeber verpflichtet, der Klägerin ein faires Arbeitszeugnis auszustellen. Beide Parteien unterzeichnen den Vergleich.
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 5/2008