- Branche
- Négoce, commerce de détail
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2009
- Entrée en force
- oui
Diskriminierende Kündigung einer Verkäuferin
Die Verkäuferin wendet sich wegen diskriminierender Kündigung an die Schlichtungsstelle (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Kündigung sei ausgesprochen worden, weil der Arbeitgeber befürchtet habe, dass sie von Neuem schwanger werde. Der Arbeitgeber begründet die Kündigung mit mangelhaften Leistungen und häufigen Absenzen. Der Klägerin gelingt es nicht, die Diskriminierung glaubhaft zu machen. Die Schlichtungsstelle hält das im Vergleichsvorschlag fest, gleichzeitig verpflichtet sie den Arbeitgeber, der Klägerin ein faires Arbeitszeugnis auszustellen. Beide Parteien akzeptieren den Vergleich.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Nach Ansicht der Schlichtungsstelle gelingt es der Klägerin nicht, die Diskriminierung aufgrund der Schwangerschaft glaubhaft zu machen. Trotzdem macht sie einen Vergleichsvorschlag, in welchem sie diese Ansicht festhält, aber den Arbeitgeber verpflichtet, der Klägerin ein faires Arbeitszeugnis auszustellen. Beide Parteien unterzeichnen den Vergleich.
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 5/2008