Branche
Négoce, commerce de détail
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2009
Entrée en force
oui
Bâle-Ville Cas 41

Diskriminierende Kündigung einer Verkäuferin

Die Verkäuferin wendet sich wegen diskriminierender Kündigung an die Schlichtungsstelle (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Kündigung sei ausgesprochen worden, weil der Arbeitgeber befürchtet habe, dass sie von Neuem schwanger werde. Der Arbeitgeber begründet die Kündigung mit mangelhaften Leistungen und häufigen Absenzen. Der Klägerin gelingt es nicht, die Diskriminierung glaubhaft zu machen. Die Schlichtungsstelle hält das im Vergleichsvorschlag fest, gleichzeitig verpflichtet sie den Arbeitgeber, der Klägerin ein faires Arbeitszeugnis auszustellen. Beide Parteien akzeptieren den Vergleich.

Historique de la procédure

26.03.2009
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich


Nach Ansicht der Schlichtungsstelle gelingt es der Klägerin nicht, die Diskriminierung aufgrund der Schwangerschaft glaubhaft zu machen. Trotzdem macht sie einen Vergleichsvorschlag, in welchem sie diese Ansicht festhält, aber den Arbeitgeber verpflichtet, der Klägerin ein faires Arbeitszeugnis auszustellen. Beide Parteien unterzeichnen den Vergleich.

Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 5/2008