Branche
Handel, Detailhandel
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Mobbing
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2009
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 185

Diskriminierende Behandlung einer kaufmännischen Angestellten

Kurzzusammenfassung

Die kaufmännische Angestellte wendet sich wegen Diskriminierung und Mobbing an die Schlichtungsstelle, nachdem sie einen Zusammenbruch mit anschliessender Depression erlitten hatte. Sie sei von ihrem direkten Vorgesetzten schikaniert und ausgegrenzt worden, weil sie Kenntnis von dessen Verhältnis zu einer Mitarbeiterin hatte. Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass gewisse Anhaltspunkte für eine Diskriminierung vorliegen. Die Parteien einigen sich, dass die Klägerin ohne eigenes Verschulden während der ordentlichen Kündigungsfrist freigestellt wird.

Verfahrensgeschichte

27.01.2009
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die kaufmännische Angestellte arbeitet seit zwei Jahren in einem Möbelfachgeschäft. Sie wendet sich nach einem Zusammenbruch mit anschliessender Depression an die Schlichtungsstelle. Sie sei von ihrem direkten Vorgesetzten schikaniert und ausgegrenzt worden, weil sie wusste, dass er ein Verhältnis mit einer Mitarbeiterin habe. Eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses könne sie sich nicht vorstellen. Der Arbeitgeber verneint eine Diskriminierung, sagt aber aus, dass das Verhältnis der Klägerin zu ihrem Vorgesetzten spannungsgeladen gewesen sei. Die Klägerin habe sich aber erst bei ihm beklagt, als sie bereits krank geschrieben war.

Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass gewisse Anhaltspunkte für ein diskriminierendes Verhalten im Sinne einer Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Arbeitgeber vorliegen. Die Klägerin sei nicht in jeder Beziehung korrekt behandelt worden. Weil beide Parteien das Arbeitsverhältnis auflösen wollen, schlägt sie vor, dass die Klägerin nach Ablauf der Sperrfrist wegen Krankheit für die ordentliche Kündigungsfrist mit vollem Lohn freigestellt wird und ein wohlwollendes Arbeitszeugnis erhält. Die Klägerin hatte keine weiteren Ansprüche geltend gemacht.

Die Schlichtungsstelle erzielt eine Einigung für die ordentliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 12/2008