Branche
Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2010
Rechtskraft
ja
Solothurn Fall 17

Sexuelle Belästigung einer Maschinenassistentin

Kurzzusammenfassung

Eine Maschinenassistentin wendet sich an den Vorgesetzten, weil ein Kollege ihr in der Toilette Sex vorgeschlagen habe. Der Personalchef beauftragt eine externe Fachperson mit Abklärungen. Kurz danach erhält die Maschinenassistentin die Kündigung wegen Fehlzeiten. Darauf schreibt sie der Arzt bis auf weiteres krank. Sie erhebt Einsprache gegen die Kündigung und klagt Entschädigungen nach Gleichstellungsgesetz (Art. 5 Abs. 3) von 32'508 Franken und Genugtuung von 4'000 Franken sowie Schadenersatz (Gleichstellungsgesetz Art. 5, Abs. 5) von 2'580 Franken ein. Ihre Klage wird abgewiesen und das Urteil wird vom Obergericht bestätigt. Die Klägerin zieht den Fall ans Bundesgericht weiter. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Klägerin eine sexuelle Belästigung nicht glaubhaft machen und auch nicht beweisen konnte. Weil keine sexuelle Belästigung vorliege, seien alle anderen Entschädigungsforderungen hinfällig. Es weist die Beschwerde vollumfänglich ab, ebenso das Gesuch nach unentgeltlicher Rechtspflege. Die Klägerin muss 500 Franken an die Gerichtskosten zahlen.

Verfahrensgeschichte

03.02.2010
Das Bundesgericht weist Beschwerde ab
Die Maschinenassistentin beschwert sich bei ihrem nächst höheren Vorgesetzten, dass ihr der direkte Vorgesetzte Sex in der Toilette vorgeschlagen habe. Dieser bestreitet, einen derartigen Vorschlag gemacht zu haben. Die Firma beauftragt eine externe Fachperson mit der Abklärung der Vorwürfe. Bei einem Gespräch mit der ganzen Abteilung kam die sexuelle Belästigung nicht zur Sprache, dafür Probleme mit der Zeiteinhaltung und Stempelfehler. Die betriebsinterne Untersuchung führt zu Befragungen von 13 Mitarbeitenden. Im Ergebnis wird das ganze als Scherz auf ein Gerücht bewertet, wonach der beschuldigte Kollege mit einer Freundin Sex in der Toilette gehabt habe. Kurze Zeit danach erhält die Maschinenassistentin die Kündigung wegen Nichteinhalten der Arbeitszeit. Sie hält dies für einen Vorwand, verlangt Wiedereinstellung und wendet sich wegen sexueller Belästigung ans zuständige Richteramt. Der Beschuldigte sagt vor Gericht aus, er habe sich gegen ein Gerücht gewehrt mit einem Spruch «Glaubst du, ich bin so blöd und mache mit jemandem wie dir hier Sex auf der Toilette?» Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Klägerin die sexuelle Belästigung nicht glaubhaft machen konnte und es keinen Zusammenhang zwischen dem Vorwurf der Belästigung und der Kündigung gebe. Grund der Kündigung sei die Nichteinhaltung der Stempelzeiten gewesen. Das Obergericht bestätigt dieses Urteil. Darauf gelangt die Klägerin ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hält fest, dass es sich für seine Beurteilung auf den Sachverhalt der Vorinstanz stütze und nachträgliche Rügen an Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur bei Willkür berücksichtigen könne.
Aus dem Sachverhalt der Vorinstanz sei ersichtlich, dass die Klägerin eine sexuelle Belästigung nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, sondern es sogar nicht ausgeschlossen sei, dass die Vorwürfe Teil eines Komplotts gegen den angeblichen Belästiger gewesen seien, um diesen loszuwerden. Auf den Vorwurf der Klägerin, dass die innerbetriebliche Einberufung der ganzen Abteilung einzig dazu gedient habe, Gründe für die Kündigung zu erhalten, geht das Gericht nicht ein. Es betrachtet den Kündigungsgrund durch die mehrmaligen vorangegangenen Ermahnungen als erwiesen. Das Bundesgericht entscheidet, nicht nur die Beschwerde sondern auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, «weil die Beschwerde zum vornherein aussichtslos war».

Das Gericht weist die Beschwerde ab, ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Klägerin muss 500 Franken an die Gerichtskosten bezahlen.

Bundesgerichtsentscheid 4A_13/2010