Settore
Settore manifatturiero, industria
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Molestie sessuali • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2010
Decisione passata in giudicato
Soletta Caso 17

Molestie sessuali nei confronti di un'assistente macchinista

DTF 4A_13/2010 del 03.02.2010 (ricorso in materia civile)

Art. 5 cpv. 3 e 5 cpv. 5 LPar, art. 336a CO - assistente alle macchine, ditta privata (SO)- disdetta abusiva perché pronunciata dopo essersi lamentata per molestie sessuali?

La dipendente si lamenta per il fatto che un collega le avrebbe proposto di fare sesso in toilette. La ditta incarica una specialista esterna di chiarire i rimproveri. I colloqui vertono essenzialmente sul rispetto delle ore di lavoro. Dopo le vacanze della dipendente, quest'ultima viene licenziata per mancato rispetto degli orari. Non è provato che il motivo di disdetta indicato sarebbe solo un pretesto. L'affermazione del collega se la ricorrente credesse veramente che farebbe sesso in toilette con una come lei (rispettivamente con un'altra collaboratrice) si riferiva ad una diceria sul proprio conto e non tocca pertanto l'integrità sessuale o il comportamento sessuale della ricorrente. Rifiuto dell'assistenza giudiziaria perché ricorso privo di possibilità di successo. Pubblicazione della sentenza nel sito del Tribunale federale (www.bger.ch)

Categorie: Molestie, LPar, Disdette, CO Origine: http://sentenzeparita.ch/2010/02/03/dtf-4a_132010-del-03-02-2010-ricorso-in-materia-civile/

Sviluppo del procedimento

03.02.2010
Das Bundesgericht weist Beschwerde ab
Die Maschinenassistentin beschwert sich bei ihrem nächst höheren Vorgesetzten, dass ihr der direkte Vorgesetzte Sex in der Toilette vorgeschlagen habe. Dieser bestreitet, einen derartigen Vorschlag gemacht zu haben. Die Firma beauftragt eine externe Fachperson mit der Abklärung der Vorwürfe. Bei einem Gespräch mit der ganzen Abteilung kam die sexuelle Belästigung nicht zur Sprache, dafür Probleme mit der Zeiteinhaltung und Stempelfehler. Die betriebsinterne Untersuchung führt zu Befragungen von 13 Mitarbeitenden. Im Ergebnis wird das ganze als Scherz auf ein Gerücht bewertet, wonach der beschuldigte Kollege mit einer Freundin Sex in der Toilette gehabt habe. Kurze Zeit danach erhält die Maschinenassistentin die Kündigung wegen Nichteinhalten der Arbeitszeit. Sie hält dies für einen Vorwand, verlangt Wiedereinstellung und wendet sich wegen sexueller Belästigung ans zuständige Richteramt. Der Beschuldigte sagt vor Gericht aus, er habe sich gegen ein Gerücht gewehrt mit einem Spruch «Glaubst du, ich bin so blöd und mache mit jemandem wie dir hier Sex auf der Toilette?» Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Klägerin die sexuelle Belästigung nicht glaubhaft machen konnte und es keinen Zusammenhang zwischen dem Vorwurf der Belästigung und der Kündigung gebe. Grund der Kündigung sei die Nichteinhaltung der Stempelzeiten gewesen. Das Obergericht bestätigt dieses Urteil. Darauf gelangt die Klägerin ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hält fest, dass es sich für seine Beurteilung auf den Sachverhalt der Vorinstanz stütze und nachträgliche Rügen an Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur bei Willkür berücksichtigen könne.
Aus dem Sachverhalt der Vorinstanz sei ersichtlich, dass die Klägerin eine sexuelle Belästigung nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, sondern es sogar nicht ausgeschlossen sei, dass die Vorwürfe Teil eines Komplotts gegen den angeblichen Belästiger gewesen seien, um diesen loszuwerden. Auf den Vorwurf der Klägerin, dass die innerbetriebliche Einberufung der ganzen Abteilung einzig dazu gedient habe, Gründe für die Kündigung zu erhalten, geht das Gericht nicht ein. Es betrachtet den Kündigungsgrund durch die mehrmaligen vorangegangenen Ermahnungen als erwiesen. Das Bundesgericht entscheidet, nicht nur die Beschwerde sondern auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, «weil die Beschwerde zum vornherein aussichtslos war».

Das Gericht weist die Beschwerde ab, ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Klägerin muss 500 Franken an die Gerichtskosten bezahlen.

Bundesgerichtsentscheid 4A_13/2010