- Branche
- übrige Dienstleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Art. 8 Bundesverfassung
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Lohngleichheit
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 2 Entscheide 2007 - 2008
- Rechtskraft
- ja
Lohngleichheit für Ehefrau eines Schulhausabwarts
Kurzzusammenfassung
Die Ehefrau eines Schulhausabwarts klagt beim Verwaltungsgericht, weil sie weniger Lohn als ihr Mann erhält. Dabei beruft sie sich auf den Gleichstellungsartikel in der Bundesverfassung (Art. 8. Abs. 3 BV). Sie verlangt die Nachzahlung einer Lohndifferenz von rund 67'000 Franken, denn ab 2004 gelte nur noch eine Gesamtabrechnung für alle Hauswartsarbeiten. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab, weil sich an der Verteilung der Pflichten auf die Ehepartner nichts geändert habe. Die Klägerin muss rund 7'000 Franken Parteientschädigung bezahlen. Sie reicht Beschwerde beim Bundesgericht ein und verlangt eine Neubeurteilung der Lohndiskriminierung. Zudem sei ihre Forderung nach einem „leistungsgerechten“ Lohn gar nicht beurteilt worden. Das Bundesgericht stützt die Begründung der Vorinstanz vollumfänglich und weist die Beschwerde ab. Zum Vorwurf der viel zu hohen Parteientschädigung hält es fest, dass nur das Verfahren nach Gleichstellunggesetz kostenlos sei, das Gericht jedoch frei sei, eine Parteientschädigung nach Streitwert festzulegen.
Verfahrensgeschichte
Verwaltungsgericht weist Klage ab
Das Verwaltungsgericht hält fest, dass zwar der gesamte Aufwand für die Hauswartsarbeit in der Schule neu berechnet worden sei, sich jedoch bei den Pflichten nichts geändert habe. Der Abwart müsse vielseitigere Arbeit wie technische Wartung, Verantwortung für Mobiliar und Maschinen usw. übernehmen, für die eine Berufslehre oder ein Hauswartdiplom vorausgesetzt werden. Die Klägerin arbeite nach wie vor als Hilfsangestellte ohne Ausbildung und werde als solche entlöhnt. Es bestehe keine Lohndiskriminierung, weil die Klägerin nicht gleichwertige Arbeit verrichte.
Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab. Die Klägerin muss der Gemeinde eine Parteientschädigung von 6'972 Franken bezahlen.
Verwaltungsgericht Appenzell Ausserrhoden, II 06 13
Das Bundesgericht weist Beschwerde ab
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Gemeinde die unterschiedlichen Löhne begründet habe und keine Lohndiskriminierung vorliege. Die Lohndifferenz entspreche den unterschiedlichen Pflichten. Deshalb sei es auch nicht nötig gewesen, Beweise einzuholen. Den Vorwurf, die Vorinstanz habe es versäumt, einen „leistungsgerechten Lohn“ festzulegen, weist es ab. Die Klage enthalte dafür kein ausdrückliches Begehren. Auf eine Beurteilung der hohen Parteientschädigung für die Gemeinde verzichtet das Bundesgericht. Verfahren nach Gleichstellungsgesetz seien zwar kostenlos, doch das Gericht könne eine Parteientschädigung festlegen und habe dafür einen Ermessenspielraum.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Klägerin muss 1'000 Franken an die Gerichtskosten bezahlen.
Bundesgericht, 1 C_310/2007