Settore
Altro
Genere
Donna
Base legale
Art. 8 Costituzione federale
Parole chiave giuridiche
Parità salariale
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
2 Decisioni 2007 - 2008
Decisione passata in giudicato
Appenzello Esterno Caso 1

Parità salariale per la moglie di un custode scolastico

DTF 1C.310/2007 del 17.4.2008 (ricorso di diritto pubblico)

Art. 3, 6, 13 cpv. 5 LPar, 8 e 9 Cost, 68 cpv. 3 LTF - uguaglianza di retribuzione; ripetibili a favore di un ente pubblico - ausiliaria di pulizia, moglie di custode in una scuola (AR)

Differenza oggettiva nella formazione e nell'assegnazione dei compiti. A livello federale, alla Confederazione, ai Cantoni, ai Comuni e alle organizzazioni incaricate di compiti di diritto pubblico non sono di regola accordate spese ripetibili se vincono una causa nell’esercizio delle loro attribuzioni ufficiali (art. 68 cpv. 3 LTF) - vale anche per piccoli comuni che non hanno un proprio servizio giuridico. I Cantoni sono liberi di prevedere regole diverse per la procedura cantonale. (consid. 6.2/6.3/7) Critica: Motivazione appare poco approfondita. Di fronte ad un'asserita differenza del 30%, al fatto che i coniugi lavorano in coppia, il semplice riferimento a formazione e assegnazione di compiti diversa e al fatto che ciò corrisponderebbe alla suddivisione effettiva dei compiti, senza aver sentito il marito e senza perizia, appare in contrasto con altre sentenze, ben più esigenti. Pubblicazione della sentenza sul sito del Tribunale federale (www.bger.ch)

Categorie: Retribuzione, Gratuità procedura, LPar, Cost, LTF, Settore pubblico vari, Spese ripetibili Origine: http://sentenzeparita.ch/2008/04/17/dtf-1c-3192007-del-17-4-2008-ricorso-in-materia-di-diritto-pubblico/

Sviluppo del procedimento

28.02.2007
Verwaltungsgericht weist Klage ab
Die Ehefrau reicht Klage ein, weil sie rund 30 Prozent weniger Stundenlohn erhält als ihr Mann. Beide arbeiten seit 17 Jahren für die Schulgemeinde. Bei der Anstellung erhielten sie ein Pflichtenheft, das dem Abwart ermöglichte, die Ehefrau oder Hilfsangestellte für Reinigungsarbeiten beizuziehen. 2003 wurde der gesamte Arbeitsaufwand für die Wartung des Schulhauses neu berechnet. Die Ehefrau verlangt denselben oder einen „leistungsgerechten“ Lohn, weil sich der Lohn nun auf die Gesamtarbeit beziehe. Generell verrichte sie dieselbe Arbeit wie ihr Mann. Diese sei nicht in klar definierte Aufgaben aufgeteilt. Sie verlangt eine Lohnnachzahlung von insgesamt 67'620 Franken. Die Gemeinde weist die Forderung ab.

Das Verwaltungsgericht hält fest, dass zwar der gesamte Aufwand für die Hauswartsarbeit in der Schule neu berechnet worden sei, sich jedoch bei den Pflichten nichts geändert habe. Der Abwart müsse vielseitigere Arbeit wie technische Wartung, Verantwortung für Mobiliar und Maschinen usw. übernehmen, für die eine Berufslehre oder ein Hauswartdiplom vorausgesetzt werden. Die Klägerin arbeite nach wie vor als Hilfsangestellte ohne Ausbildung und werde als solche entlöhnt. Es bestehe keine Lohndiskriminierung, weil die Klägerin nicht gleichwertige Arbeit verrichte.

Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab. Die Klägerin muss der Gemeinde eine Parteientschädigung von 6'972 Franken bezahlen.

Verwaltungsgericht Appenzell Ausserrhoden, II 06 13
17.04.2008
Das Bundesgericht weist Beschwerde ab
Die Klägerin reicht gegen das Urteil Beschwerde beim Bundesgericht ein. Der Nachweis für eine Lohndiskriminierung sei schon allein durch die Tatsache, dass sie in vier Jahren rund 67'000 Franken bzw. 30,5 Prozent weniger als ihr Ehemann verdient habe, glaubhaft gemacht. Das Gericht habe es versäumt, ihren Ehemann zu den Arbeitsabläufen zu befragen. Zwar habe sie keine Berufsausbildung, doch mit der langjährigen Berufserfahrung könne sie dieselbe Arbeit verrichten. In der Schule werde sie als „Hauswartin“ bezeichnet. Doch das Gericht sei gar nicht auf die Forderung eingegangen, einen „leistungsgerechten Lohn“ festzulegen. Im weiteren ficht die Klägerin die hohe Parteientschädigung an, die in keinem Verhältnis zu ihrem Lohn stehe.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Gemeinde die unterschiedlichen Löhne begründet habe und keine Lohndiskriminierung vorliege. Die Lohndifferenz entspreche den unterschiedlichen Pflichten. Deshalb sei es auch nicht nötig gewesen, Beweise einzuholen. Den Vorwurf, die Vorinstanz habe es versäumt, einen „leistungsgerechten Lohn“ festzulegen, weist es ab. Die Klage enthalte dafür kein ausdrückliches Begehren. Auf eine Beurteilung der hohen Parteientschädigung für die Gemeinde verzichtet das Bundesgericht. Verfahren nach Gleichstellungsgesetz seien zwar kostenlos, doch das Gericht könne eine Parteientschädigung festlegen und habe dafür einen Ermessenspielraum.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Klägerin muss 1'000 Franken an die Gerichtskosten bezahlen.

Bundesgericht, 1 C_310/2007