Branche
Kultur, Medien, Forschung
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2010
Bern Fall 80

Diskriminierende Kündigung einer Ressortleiterin

Kurzzusammenfassung

Eine Redaktorin mit der Funktion als Ressortleiterin erhält im Rahmen einer Massenentlassung die Kündigung. Sie erhebt Einsprache gegen die Entlassung und verlangt bei der Schlichtungskommission eine Entschädigung von vier Monatslöhnen wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Weil die Arbeitgeberin eine geschlechtsspezifische Diskriminierung bestreitet, kommt kein Vergleich zustande.

Verfahrensgeschichte

27.08.2010
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die Ressortleiterin bei der Tageszeitung erhält die Kündigung. Sie reicht Einsprache dagegen ein und fordert vor der Schlichtungskommission eine Entschädigung wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung. Im Kader, wo die Frauen untervertreten waren, seien ausschliesslich Frauen entlassen worden; die übrigen Entlassungen hätten auch mehr Frauen als Männer getroffen. Bei der Begründung seien Kriterien verwendet worden, die auf einer traditionellen Aufgabenteilung in der Familie beruhten. Die Arbeitgeberin bestreitet diese Vorwürfe. Es kommt keine Einigung zustande.

Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 3/2010