Branche
Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
Geschlecht
männlich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Arbeitsbedingungen • Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
3 Entscheide 2010 - 2013
Rechtskraft
ja
Basel-Stadt Fall 47

Lohnnachzahlung für einen Lehrbeauftragten an der Universität

Kurzzusammenfassung

Ein Lehrbeauftragter an der Universität Basel erhält im Rahmen seiner Habilitation Lehraufträge, für die er keinen Lohn, sondern nur eine Kollegiengeldentschädigung bezieht. Nach Abschluss verlangt er eine rückwirkende Lohnnachzahlung von 64'000 Franken. Er macht eine Diskriminierung nach Art. 3 Gleichstellungsgesetz geltend, weil nur Männer solche unentgeltlichen Lehraufträge ausüben müssten. Die Rekurskommission der Universität stellt fest, dass der Lehrbeauftragte keinen Arbeitsvertrag hatte. Ausserdem seien Frauen in allen Lehrauftragskategorien vertreten. Gegen den Entscheid der Rekurskommission reicht der Lehrbeauftragte Rekurs beim Appellationsgericht ein, welches diesen abweist. Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Vorinstanz und verneint eine geschlechterbezogene Diskriminierung.

Verfahrensgeschichte

16.11.2010
Die Rekurskommission der Universität Basel weist Rekurs ab
Der Lehrbeauftragte erteilt während fünf Jahren im Rahmen seiner Habilitation Vorlesungen, für die er keinen Lohn, sondern eine Kollegiengeldentschädigung von 1'000 Franken pro Semester erhält. Nachdem er sich erfolglos für eine Erhöhung des Entgelds bemüht hat, verzichtete er im Jahr 2003 auf eine weitere Erneuerung des Lehrauftrags und verlangt bei der Fakultät für die Jahre 1999-2003 eine Lohnnachzahlung von 64'000 Franken. Die Fakultät begründet, warum er kein Anrecht auf Lohn habe. Ein Gesuch um Wiedererwägung der unentgeltlichen Erteilung von Lehraufträgen lehnt sie ab. Darauf wendet sich der Lehrbeauftragte mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ans Verwaltungsgericht. Das Gericht verlangt eine Wiederaufnahme des Gesuches.

Die Rekurskommission begründet die Abweisung mit der entsprechenden Universitätsordnung. Mit dem Lehrbeauftragten sei nie ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. Die Kommission äussert sich auch zum Vorwurf, dass ausschliesslich Männer unentgeltliche Lehraufträge erhielten, was gegen das Gleichstellungsgesetz verstosse. Sie zeigt auf, dass bei den Auftragserteilungen der letzten Jahre in sämtlichen Kategorien von unentgeltlich bis lohnrelevant auch Frauen vertreten waren.

Die Rekurskommission weist den Rekurs vollumfänglich ab. Der Rekurrent muss eine Gebühr von 1'000 Franken bezahlen.

Rekurskommission der Universität Basel, Verhandlung vom 16.11.2010
15.10.2012
Das Appellationsgericht weist den Rekurs ab
Beim Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht fordert der Lehrbeauftragte, die Entscheide der Fakultät sowie der Rekurskommission der Universität Basel seien aufzuheben. Das Appellationsgericht weist den Rekurs ab.
10.04.2013
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab


Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Vorinstanzen und weist die Beschwerde des Lehrbeauftragten ab. Der Beschwerdeführer beruft sich ausdrücklich auf Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 GLG, weshalb sich das Bundesgericht in seiner Beurteilung darauf beschränkt, den Schutz vor geschlechterbezogener Diskriminierung zu prüfen. Ebenso wie das Appellationsgericht untersucht es dazu die im Entscheid der Rekurskommission enthaltene Liste, wonach unentgeltliche, halbentgeltliche und entgeltliche Lehraufträge in den Jahren 2001 bis 2003 sowohl an Männer als auch an Frauen vergeben worden sind. Von diesen Lehraufträgen waren es mehr Männer als Frauen, die einen Lehrauftrag erhalten haben und zwar nicht nur insgesamt, sondern insbesondere auch bei den halb- oder ganzentgeltlichen Lehraufträgen. Das Bundesgericht verneint eine indirekte Diskriminierung von Männern; Ausführungen seitens des Beschwerdeführers „zur Arbeitsplatzbewertung, zur Gleichwertigkeit der vom Beschwerdeführer sowie von Frauen geleisteten Arbeit und zu den erfolgten Aufgabenzuteilungen“ liessen eine solche nicht erkennen.
Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, da diese auf die Beweisanträge zur Frage der Gleichwertigkeit seiner Arbeit mit derjenigen von Frauen nicht eingetreten sei. Laut Bundesgericht liegt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da von den vorgebrachten Beweisen keine entscheidrelevante neue Erkenntnis zu erwarten sei.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Dem Beschwerdeführer werden 2‘000 Franken Gerichtskosten auferlegt.

Bundesgerichtsentscheid 8C_1006/2012 vom 10. April 2013