Settore
Amministrazione, servizi pubblici
Genere
Uomo
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Condizioni di lavoro • Parità salariale
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
3 Decisioni 2010 - 2013
Decisione passata in giudicato
Basilea Città Caso 47

Pagamento degli stipendi arretrati a un docente universitario

DTF 8C_1006/2012 del 10.04.2013 (ricorso di diritto pubblico)

Art. 8 cpv. 3 Cost, 3 e 5 LPar - professore universitario BS - distribuzione degli incarichi d'insegnamento pagati e non pagati tra i sessi

Consid. 5 Il ricorrente fa valere - tra gli altri - una discriminazione indiretta per il fatto di non essere retribuito (se non con un forfait rimborso spese di fr. 1'000.00 per semestre) per le due lezioni settimanali di insegnamento di cui è incaricato. In modo particolare, egli fa valere che il modo in cui gli incarichi d'insegnamento pagati e non pagati vengono assegnati agli uomini e alle donne sia discriminatorio per gli uomini. In altre parole, sostiene che se le lezioni di cui era stato incaricato fossero state tenute da una donna, sarebbero state retribuite. Discriminazione non resa verosimile. Consid. 6 Il TF ritiene che vi sia una differenza importante tra incaricati di poche lezioni, le cui entrate principali derivano da un'attività al di fuori dell'università, e collaboratori con impiego a tempo pieno e parziale, le cui entrate derivano principalmente dall'impiego presso l'università. Versare agli uni unicamente un rimborso spese e agli altri uno stipendio non è pertanto discriminatorio (art. 8 cpv. 1 Cost). Pubblicazione della sentenza nel sito del Tribunale federale (www.bger.ch)

Categorie: Retribuzione, LPar, Settore pubblico vari, Uomo, Promozione e compiti Origine: http://sentenzeparita.ch/2013/04/10/dtf-8c_10062012-del-10-04-2013-ricorso-di-diritto-pubblico/

Sviluppo del procedimento

16.11.2010
Die Rekurskommission der Universität Basel weist Rekurs ab
Der Lehrbeauftragte erteilt während fünf Jahren im Rahmen seiner Habilitation Vorlesungen, für die er keinen Lohn, sondern eine Kollegiengeldentschädigung von 1'000 Franken pro Semester erhält. Nachdem er sich erfolglos für eine Erhöhung des Entgelds bemüht hat, verzichtete er im Jahr 2003 auf eine weitere Erneuerung des Lehrauftrags und verlangt bei der Fakultät für die Jahre 1999-2003 eine Lohnnachzahlung von 64'000 Franken. Die Fakultät begründet, warum er kein Anrecht auf Lohn habe. Ein Gesuch um Wiedererwägung der unentgeltlichen Erteilung von Lehraufträgen lehnt sie ab. Darauf wendet sich der Lehrbeauftragte mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ans Verwaltungsgericht. Das Gericht verlangt eine Wiederaufnahme des Gesuches.

Die Rekurskommission begründet die Abweisung mit der entsprechenden Universitätsordnung. Mit dem Lehrbeauftragten sei nie ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. Die Kommission äussert sich auch zum Vorwurf, dass ausschliesslich Männer unentgeltliche Lehraufträge erhielten, was gegen das Gleichstellungsgesetz verstosse. Sie zeigt auf, dass bei den Auftragserteilungen der letzten Jahre in sämtlichen Kategorien von unentgeltlich bis lohnrelevant auch Frauen vertreten waren.

Die Rekurskommission weist den Rekurs vollumfänglich ab. Der Rekurrent muss eine Gebühr von 1'000 Franken bezahlen.

Rekurskommission der Universität Basel, Verhandlung vom 16.11.2010
15.10.2012
Das Appellationsgericht weist den Rekurs ab
Beim Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht fordert der Lehrbeauftragte, die Entscheide der Fakultät sowie der Rekurskommission der Universität Basel seien aufzuheben. Das Appellationsgericht weist den Rekurs ab.
10.04.2013
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab


Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Vorinstanzen und weist die Beschwerde des Lehrbeauftragten ab. Der Beschwerdeführer beruft sich ausdrücklich auf Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 GLG, weshalb sich das Bundesgericht in seiner Beurteilung darauf beschränkt, den Schutz vor geschlechterbezogener Diskriminierung zu prüfen. Ebenso wie das Appellationsgericht untersucht es dazu die im Entscheid der Rekurskommission enthaltene Liste, wonach unentgeltliche, halbentgeltliche und entgeltliche Lehraufträge in den Jahren 2001 bis 2003 sowohl an Männer als auch an Frauen vergeben worden sind. Von diesen Lehraufträgen waren es mehr Männer als Frauen, die einen Lehrauftrag erhalten haben und zwar nicht nur insgesamt, sondern insbesondere auch bei den halb- oder ganzentgeltlichen Lehraufträgen. Das Bundesgericht verneint eine indirekte Diskriminierung von Männern; Ausführungen seitens des Beschwerdeführers „zur Arbeitsplatzbewertung, zur Gleichwertigkeit der vom Beschwerdeführer sowie von Frauen geleisteten Arbeit und zu den erfolgten Aufgabenzuteilungen“ liessen eine solche nicht erkennen.
Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, da diese auf die Beweisanträge zur Frage der Gleichwertigkeit seiner Arbeit mit derjenigen von Frauen nicht eingetreten sei. Laut Bundesgericht liegt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da von den vorgebrachten Beweisen keine entscheidrelevante neue Erkenntnis zu erwarten sei.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Dem Beschwerdeführer werden 2‘000 Franken Gerichtskosten auferlegt.

Bundesgerichtsentscheid 8C_1006/2012 vom 10. April 2013