Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Präventive Massnahmen • Sexuelle Belästigung
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2010
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 212

Sexuelle Belästigung einer Hilfspflegerin

Kurzzusammenfassung

Die Hilfspflegerin wendet sich wegen sexueller Belästigung an die Schlichtungsstelle. Darauf stellt die Arbeitgeberin den Belästiger bis zur Klärung der Vorwürfe frei und setzt die Pflegerin in einem andern Haus ein. Die Klägerin ist mit diesen Vorkehrungen einverstanden und stellt keine weiteren Ansprüche.

Verfahrensgeschichte

05.03.2010
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Hilfspflegerin wendet sich an die Schlichtungsstelle, nachdem sie von ihrem Vorgesetzten sexuell belästigt wurde. Die Arbeitgeberin stellt den Belästiger sofort frei für die Zeit, bis die erhobenen Vorwürfe geklärt sind. Die Klägerin wird in einem andern Haus der
Einrichtung beschäftigt.


Die Schlichtungsstelle empfiehlt der Arbeitgeberin, darauf zu achten, dass sich die Klägerin und der Belästiger während des pendenten Schlichtungsverfahrens nicht begegnen. Mit der Arbeitgeberin werden Präventionsmassnahmen zur Vermeidung von sexueller Belästigung vereinbart. Die Klägerin stellte keine weiteren Forderungen und zeigt sich mit den getroffenen Massnahmen einverstanden.

Die Schlichtungsstelle erzielt eine Einigung.

Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 17/2009