Branche
Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2012
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 255

Keine Lohndiskriminierung einer Inspektorin

Kurzzusammenfassung

Die Inspektorin glaubt, einen geringeren Lohn als ihre männlichen Kollegen erhalten zu haben. Nach ihrer Pensionierung verlangt sie Auskunft von ihrem Arbeitgeber. Mit dessen Antwort nicht zufrieden, gelangt sie an die Schlichtungsbehörde und erfährt, dass sie sogar mehr Lohn als ihre männlichen Kollegen erhalten hat. Sie zieht das Schlichtungsgesuch zurück.

Verfahrensgeschichte

09.08.2012
Die Schlichtungsbehörde schreibt das Verfahren infolge Rückzugs ab
Nachdem die Inspektorin über 30 Jahre bei der Gesuchgegnerin angestellt war, hört sie nach ihrer Pensionierung 2009 von ihren ehemaligen männlichen Kollegen, dass diese mehr verdient hätten, obwohl die Gesuchstellerin dienstälter und qualifizierter war. Sie verlangt Lohnnachzahlung ab Juni 2007 sowie eine Anpassung der Rentenleistung. Vom Arbeitgeber erfährt sie in der Schlichtungsverhandlung, dass sie eine Klasse über der üblichen Lohnklasse eingestuft war und einen höheren Lohn als ihre männlichen Kollegen erhalten hat. Sie zieht das Schlichtungsgesuch zurück.

Die Schlichtungsbehörde führt aus, dass ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine Lohnnachforderung auf die letzten fünf Jahre möglich ist. Der Lohn eines männlichen Mitarbeiters, der vor mehr als fünf Jahren aus dem Dienst ausgeschieden ist, kann daher nicht zum Vergleich verwendet werden. Im Verhältnis zu den möglichen Vergleichslöhnen ist die Inspektorin eher hoch und nicht zu tief eingestuft.

Es liegt keine Lohndiskriminierung vor. Die Schlichtungsbehörde schreibt das Verfahren infolge Rückzugs ab.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 16/2012