Branche
Handel, Detailhandel
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Anstellung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2001
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 62

Nichtanstellung einer Projektmanagerin

Kurzzusammenfassung

Die Klägerin bewirbt sich auf eine Stelle als Project Manager bei einer Detailhandelsfirma. Sie erhält eine Absage mit der Begründung, der entsprechende Vorgesetzte wolle nur mit Männern zusammenarbeiten. Die Arbeitgeberseite bestreitet vor der Schlichtungsstelle, dass das Geschlecht eine Rolle gespielt habe. Sie ist aber schliesslich bereit, eine Entschädigung von 10'000 Franken zu zahlen.

Verfahrensgeschichte

01.02.2001
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Klägerin kommt mit ihrer Bewerbung als Projektmanagerin über eine Personalvermittlungsagentur in die engere Auswahl. Nach der schliesslichen Absage macht sie diskriminierende Nichtanstellung gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 2 geltend und fordert eine Entschädigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 4) in der Höhe von drei Monatslöhnen bzw. 21'000 Franken. Obwohl die Arbeitsgeberseite vor der Schlichtungsstelle bestreitet, dass die Absage aufgrund des Geschlechts erfolgte, gesteht sie dennoch zu, dass der Personalleiter das fragliche Gespräch «ungeschickterweise» mit einem Hinweis auf das Geschlecht einleitete. Die Schlichtungsstelle erachtet die diskriminierende Nichtanstellung deshalb als erwiesen, schlägt aber eine reduzierte Entschädigung vor.

Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich, in dem sich die Detailhandelsfirma zur Zahlung einer Entschädigung von 10'000 Franken verpflichtet.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2000/12