Branche
Négoce, commerce de détail
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Embauche • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2001
Entrée en force
oui
Zurich Cas 62

Nichtanstellung einer Projektmanagerin

Die Klägerin bewirbt sich auf eine Stelle als Project Manager bei einer Detailhandelsfirma. Sie erhält eine Absage mit der Begründung, der entsprechende Vorgesetzte wolle nur mit Männern zusammenarbeiten. Die Arbeitgeberseite bestreitet vor der Schlichtungsstelle, dass das Geschlecht eine Rolle gespielt habe. Sie ist aber schliesslich bereit, eine Entschädigung von 10'000 Franken zu zahlen.

Historique de la procédure

01.02.2001
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Klägerin kommt mit ihrer Bewerbung als Projektmanagerin über eine Personalvermittlungsagentur in die engere Auswahl. Nach der schliesslichen Absage macht sie diskriminierende Nichtanstellung gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 2 geltend und fordert eine Entschädigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 4) in der Höhe von drei Monatslöhnen bzw. 21'000 Franken. Obwohl die Arbeitsgeberseite vor der Schlichtungsstelle bestreitet, dass die Absage aufgrund des Geschlechts erfolgte, gesteht sie dennoch zu, dass der Personalleiter das fragliche Gespräch «ungeschickterweise» mit einem Hinweis auf das Geschlecht einleitete. Die Schlichtungsstelle erachtet die diskriminierende Nichtanstellung deshalb als erwiesen, schlägt aber eine reduzierte Entschädigung vor.

Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich, in dem sich die Detailhandelsfirma zur Zahlung einer Entschädigung von 10'000 Franken verpflichtet.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2000/12