- Branche
- Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2013
- Rechtskraft
- ja
Sexuelle Belästigung und Rachekündigung einer Angestellten im Gesundheitswesen
Kurzzusammenfassung
Die Angestellte im Gesundheitswesen gelangt im April 2013 an die Schlichtungsbehörde und gibt an, von ihrem Vorgesetzten, der Gesuchgegnerin, mehrfach sexuell belästigt worden zu sein und die Kündigung erhalten zu haben, als sie sich gewehrt habe. Die Gesuchgegnerin bestreitet die Anschuldigung. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich und die Gesuchstellerin erhält ein korrigiertes Arbeitszeugnis.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Die Gesuchstellerin ist im Gesundheitswesen beschäftigt. Sie gelangt an die Schlichtungsstelle und legt dar, dass sie von ihrem direkten Vorgesetzten mehrmals sexuell belästigt wurde. Als sie sich nach längerer Zeit gewehrt hatte, wurde sie gemobbt und dann sei ihr aus Rache gekündigt worden. Vor der Schlichtungsbehörde verlangt die Gesuchstellerin einen Entschädigung und die Streichung des letzten Abschnitts in ihrem Arbeitszeugnis.
Die Gesuchgegnerin bestreitet die sexuelle Belästigung. Der Gesuchstellerin sei aus Gründen, die in ihrem Verhalten liegen, gekündigt worden. So habe sie z.B. Anweisungen des Vorgesetzten wiederholt missachtet.
Keine
Die Gesuchgegnerin erklärt sich bereit, den letzten Abschnitt des Arbeitszeugnisses zu streichen. Damit ist die Gesuchstellerin zufrieden. Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Schlichtungsbehörde Aargau, Fall Nr. 13.02.
Die Gesuchgegnerin bestreitet die sexuelle Belästigung. Der Gesuchstellerin sei aus Gründen, die in ihrem Verhalten liegen, gekündigt worden. So habe sie z.B. Anweisungen des Vorgesetzten wiederholt missachtet.
Keine
Die Gesuchgegnerin erklärt sich bereit, den letzten Abschnitt des Arbeitszeugnisses zu streichen. Damit ist die Gesuchstellerin zufrieden. Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Schlichtungsbehörde Aargau, Fall Nr. 13.02.