Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2013
Rechtskraft
ja
Aargau Fall 45

Sexuelle Belästigung und Rachekündigung einer Angestellten im Gesundheitswesen

Kurzzusammenfassung

Die Angestellte im Gesundheitswesen gelangt im April 2013 an die Schlichtungsbehörde und gibt an, von ihrem Vorgesetzten, der Gesuchgegnerin, mehrfach sexuell belästigt worden zu sein und die Kündigung erhalten zu haben, als sie sich gewehrt habe. Die Gesuchgegnerin bestreitet die Anschuldigung. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich und die Gesuchstellerin erhält ein korrigiertes Arbeitszeugnis.

Verfahrensgeschichte

12.06.2013
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Die Gesuchstellerin ist im Gesundheitswesen beschäftigt. Sie gelangt an die Schlichtungsstelle und legt dar, dass sie von ihrem direkten Vorgesetzten mehrmals sexuell belästigt wurde. Als sie sich nach längerer Zeit gewehrt hatte, wurde sie gemobbt und dann sei ihr aus Rache gekündigt worden. Vor der Schlichtungsbehörde verlangt die Gesuchstellerin einen Entschädigung und die Streichung des letzten Abschnitts in ihrem Arbeitszeugnis.

Die Gesuchgegnerin bestreitet die sexuelle Belästigung. Der Gesuchstellerin sei aus Gründen, die in ihrem Verhalten liegen, gekündigt worden. So habe sie z.B. Anweisungen des Vorgesetzten wiederholt missachtet.


Keine

Die Gesuchgegnerin erklärt sich bereit, den letzten Abschnitt des Arbeitszeugnisses zu streichen. Damit ist die Gesuchstellerin zufrieden. Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.

Schlichtungsbehörde Aargau, Fall Nr. 13.02.