Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2013
Entrée en force
oui
Argovie Cas 45

Sexuelle Belästigung und Rachekündigung einer Angestellten im Gesundheitswesen

Die Angestellte im Gesundheitswesen gelangt im April 2013 an die Schlichtungsbehörde und gibt an, von ihrem Vorgesetzten, der Gesuchgegnerin, mehrfach sexuell belästigt worden zu sein und die Kündigung erhalten zu haben, als sie sich gewehrt habe. Die Gesuchgegnerin bestreitet die Anschuldigung. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich und die Gesuchstellerin erhält ein korrigiertes Arbeitszeugnis.

Historique de la procédure

12.06.2013
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Die Gesuchstellerin ist im Gesundheitswesen beschäftigt. Sie gelangt an die Schlichtungsstelle und legt dar, dass sie von ihrem direkten Vorgesetzten mehrmals sexuell belästigt wurde. Als sie sich nach längerer Zeit gewehrt hatte, wurde sie gemobbt und dann sei ihr aus Rache gekündigt worden. Vor der Schlichtungsbehörde verlangt die Gesuchstellerin einen Entschädigung und die Streichung des letzten Abschnitts in ihrem Arbeitszeugnis.

Die Gesuchgegnerin bestreitet die sexuelle Belästigung. Der Gesuchstellerin sei aus Gründen, die in ihrem Verhalten liegen, gekündigt worden. So habe sie z.B. Anweisungen des Vorgesetzten wiederholt missachtet.


Keine

Die Gesuchgegnerin erklärt sich bereit, den letzten Abschnitt des Arbeitszeugnisses zu streichen. Damit ist die Gesuchstellerin zufrieden. Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.

Schlichtungsbehörde Aargau, Fall Nr. 13.02.